Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

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Bekannemachung einer Resolutson „, Vorlegung einer Elngabe zur 
Erklätung, Angelobung einer Bürgschaft und dergleichen. 
sür ausiergerichtliche Verhandlungen, . B. Belorgung einer Inveniur, 
Aukelon, Verpachtung, Eibebeilung mie Einschluh der darüber auf- 
genommenen Notizen, sinden die zu Nr. 11. bestimmten Säte Statt. 
. für Aussäte über ausiergerichtlich verbandelte Geschäste, insbesondere 
Enkwersung von Testamemen, Kauf., Pache-, Mielh= und andern 
Contcocten, von Schuld-, Schenkungs-, Cesstons= und andern 
Urkunden, von Erbeheilungs= und andern Rezessen, von Succes- 
sions-, Ebeslistungo und anderen Verttaͤgen, Niederschrift von 
Vergleichen und Accorden, von jeder Selte des ersten Bogens 
von seder nachfolgenden Selte 
Für die von den *“ dem Sthwater t Nderschrife 
gegebenen Insormatson finder ein Anfotz nich 
irkt aber der Anwale auf den Ael 2% eschafo selbst in 
Verbandlungen ein, oder werden, bevor es zur Dllederschrift kom. 
men kann, sonslige werbereisenn. Schritte von seiner Seite ersorder- 
lich, so finden dasür besondere Ansäte Stat 
für Fectlgung von Rechnungen über voressnschoche oder sonstige 
Vermoͤgensverwaltungen, Sequestrationen, nissenshestae 
katlonen u. s. w. von jeder Selte 
suͤr Pruͤfung und Ausstellung von Erinnerungen von jeder Seite der mo- 
nirten Rechnung, und wenn die Erlnnerungen mehr Seiten süllen, 
als die Rechnung, auch von jeder übrigen Seite . 
suͤr Beantwortung gestellter Hririerungen von jeder Erinncrung . 
Ist Rechnung von dem Sachwalter selbst geserelge, so blelbr 
die Beantwortung gegruͤndeter Schn außer Ansaß, auch kann 
sür Insormationen nichts erhoben werden 
für Uncerredungen Behufs der Insormation, in Klagsachen kann vom 
Sachwalter eine Vergütung nicht gesordere werden, vielmehr har es 
bel der für die Insormation bellimmten Gebühr sein Bewenden. 
Außerdem aber possiren bel Rothsertbeilungen, Abschließung 
von Verträgen und anderen Rechtsgeschäften, zu deren Ausführung 
elne aussührlichere Besprechung mit dem Austcoggeber ersorderk wird, 
auch bei Besprechung des Vertheidigers mit dem Inqulsiten 
, bis 
Bel mehr als einstuͤndiger Dauer der Unterredung hat der Sach- 
walter von jeder Stunde darüber nochmals eine gleiche Gebühr zu 
sordern. 
  
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—40— 
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—15
	        
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