Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

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Artikel 6. 
Es ist ausdruͤcklich verabrebet, daß der Ausgelieserte in kelnem Falle weder wegen 
elnes vor der Auslleserung begangenen polielschen Vergehens oder einer mit einem solchen 
Wergeben in Verbindung stebenden Handlung, noch wegen eines In dleser Ueberelnkunst 
nscht vorgesehenen Verbrechens oder Vergehens, in Untersuchung genommen oder bestraft 
werden d 
Artikel 7. 
Die Auslleserung finder nicht state, wenn nach den Gesetzen des Landes, wo der 
Ausländer betreten wird, seic der Verübung des WVerbrechens, der letzten gerlchulichen 
Handlung oder der Verurcheilig, die strasrechtliche Versolgung. des Verbrechers oder 
dle deshalb erkannte Strase verjährt ist. 
Artitkels. 
Dle Kosten der Verhaftung, Verpflegung und Auslieferung des Verbrechers traͤgt 
jeder Staat, so weit sie auf selnem Gebiete erwachsen. Dagegen sallen dle Kosten des 
Transports ꝛc. ꝛc. durch dle dajwischen liegenden Laͤnder demjenigen Staate zur Last, wel. 
cher die Auslieserung verlonge hat. 
Artlkel 9. 
Dle gegenwaͤrtige Uebereinkunst tritt in Wirksamkeit nach Ablauf des zehnten Ta- 
ges nach deren Publlkarlon, welche in jedem Lande in herkömmllcher Form zu gescheben 
bae. 
Artikel 10. 
Die gegenwärtige Uebereinkunft bleibe in Krast bis zum Ablauf von secho Monaten 
nach der von Selten elner der beiden Regierungen ersolgten Vertrags- Aufkändigung. 
Sie soll innerhalb sechs Wochen oder wo mögiich noch srüher rakisicirt und die Auswechse. 
lung der Raristrarions, Urkunden bewirkt werden. 
Zur Urkunde dessen Haben die beiden Bevollmächtigken diese Uebereinkunst unter- 
zelchner und bestegelc. 
So ge escheben du Frankfurt am Maln den zwanzigsten December Eintausend acht 
bundert zwel und fünszig. 
Freih. von Holzhausen. C. d. Briey. 
(L. S.) (L. S.)
	        
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