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Artikel 6.
Es ist ausdruͤcklich verabrebet, daß der Ausgelieserte in kelnem Falle weder wegen
elnes vor der Auslleserung begangenen polielschen Vergehens oder einer mit einem solchen
Wergeben in Verbindung stebenden Handlung, noch wegen eines In dleser Ueberelnkunst
nscht vorgesehenen Verbrechens oder Vergehens, in Untersuchung genommen oder bestraft
werden d
Artikel 7.
Die Auslleserung finder nicht state, wenn nach den Gesetzen des Landes, wo der
Ausländer betreten wird, seic der Verübung des WVerbrechens, der letzten gerlchulichen
Handlung oder der Verurcheilig, die strasrechtliche Versolgung. des Verbrechers oder
dle deshalb erkannte Strase verjährt ist.
Artitkels.
Dle Kosten der Verhaftung, Verpflegung und Auslieferung des Verbrechers traͤgt
jeder Staat, so weit sie auf selnem Gebiete erwachsen. Dagegen sallen dle Kosten des
Transports ꝛc. ꝛc. durch dle dajwischen liegenden Laͤnder demjenigen Staate zur Last, wel.
cher die Auslieserung verlonge hat.
Artlkel 9.
Dle gegenwaͤrtige Uebereinkunst tritt in Wirksamkeit nach Ablauf des zehnten Ta-
ges nach deren Publlkarlon, welche in jedem Lande in herkömmllcher Form zu gescheben
bae.
Artikel 10.
Die gegenwärtige Uebereinkunft bleibe in Krast bis zum Ablauf von secho Monaten
nach der von Selten elner der beiden Regierungen ersolgten Vertrags- Aufkändigung.
Sie soll innerhalb sechs Wochen oder wo mögiich noch srüher rakisicirt und die Auswechse.
lung der Raristrarions, Urkunden bewirkt werden.
Zur Urkunde dessen Haben die beiden Bevollmächtigken diese Uebereinkunst unter-
zelchner und bestegelc.
So ge escheben du Frankfurt am Maln den zwanzigsten December Eintausend acht
bundert zwel und fünszig.
Freih. von Holzhausen. C. d. Briey.
(L. S.) (L. S.)