Wechsel des Ber-
sahrens.
Ctereden und
Wldatlage.
Nlederschriften.
Gubsidiärc Pro:
kbregeln.
innerhalb der zu beslimmenden Frist dossenige für wahr angenommen werden solle, wos
dem Interesse der zur Erklärung ausgesorderten Partel enigegengesetzt ist.
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Wenn im Laufe elnes Prozesses der nach der Klagbezeschnung wichtigere Gegenstand
sich in elnen minder wichtigen verändert, so teltt auch das in diesem Gesehe vorgeschriebe.
ne Verfahren ein.
Eine solche Veränderung kann elntreten,
1. wenn der Kläger einen Theil seiner Ansprüche wieder sallen läße und nur ein
den Hauptwerth von Einhundert Thalern nicht überstelgender Betrag streitig
elbt;
2. wenn derselbe von der durch Beklagten vorgeschuͤtzten Einrede zwar nicht Al.
les, jedoch so vlel unbedinge zugestehr, daß die zur Eroͤrterung verbleibende
Differenz in das Gebiet der minder wichtigen Rechtssachen gehörte;
3. wenn der Beklagle von der geklaglen Forderung lo viel unbedingk, ohne Vor-
schühung einer Elnrede zugestehr, daß der noch übrig bleibende Screllgegen=
Nand die Summe von Eluhundert Thalern niche übersielgt.
Wenn aus einem ols unstreitsg vorausgesebtem Besugnssse rücksländige nach ihrem
Betcage den minder wichtigen Rechtesachen angeßörlge Nußungen und Leistungen elnge.
klagt werden, der Beklagle aber dle Zuständigkelt des Rechts läugnet und dieses unker
den Begriff einer wichilgeren Rechkssache sällt, so ist der Kläger in den erdenklichen Pro-
zeh zu verweisen.
15.
Wenn der, wegen elnes ie he Gegenstondes gerichellch belangte Verklagee
eine Einrede vorschüßt, deren Object zu den bedeutenden geßört, so kann diese zwar nur
bie zur Klagsomme zu dem Behuse, dadurch die Eurbinvung vor dem Tnspruche des Klä.
gers berbelzuführen, geltend gemacht werden, auch kommen dabel namentlich ruͤcksichtlich
der Beweisführung nur die Vorschristen dieses Gesebes in Anwendung; es stehe aber dem
Beklagten srei, die Wiederkloge wegen des ganzen Gegenstandes der Elnrede bel demsel.
ben Richter zu erheben und durchzuführen.
+. 16.
Ueber alle Verhondlungen ist ein genaues und aussöhrliches Prorokoll zu führen,
welches die Parrelen nach geschehener versländlicher Vorlesung und von ihnen bemirkeer
Genehmigung zu unterschrelben baben.
6. 17.
Uebrigens Und die Normen des ordentlichen Hrogesses, so wele ste nschr burch gegen.
wärtiges Gesetz ousgehoben worden sind, zu beobachten; auch soll, bel elntretenden Zwelsel
darüber, ob elne Sache zu den wlcheigen oder minderwischtigen zu rechnen sei, dle Ver-
muthung für die Wichiigkel' streiten.