Object: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

Gesetz Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— No. 5. —. 
(No. 709.), Gesetz wegen der Stempelsteuer. Vom 7ien März 1822. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von 
Preußen 2c. v. 
haben durch das Gesetz über die Einrichtung des Abgabenwesens vom Zosten 
Mai 1820. bereits verfügt, daß zu Aufbringung des Staatsbedarfs auch ferner 
eine Stempelsieuer bestehen, und dieselbe durch ein besonderes Gesetz besiimmt wer- 
den solle. Hiernach verordnen Wir nunmehr, nach vernommenem Gutachten 
Unsers Staatsraths, wie folget: 
§. I. Alle bisher um ganzen Umfange der Monarchie, mit Ausnahme 
des Fürstenthums Neufchatel, besiandene Stempelgebühren sind hiermit abge- 
schafft, namentlich auch die Einregistrirungsgebuhren in denjenigen Landestheilen, 
wo die französische Gerichtsoerfassung noch besieher, und diejenigen Acgaben, 
welche statt der Ginregistrirungsgebühren im Bergischen eingeführt worden. Alle 
Gesetze und Verordnungen, welche sich auf die hiernach abgeschafften Abgaben 
beziehen, sind aufgehoben, und es soll auch bei Auslegung des gegemvärtigen 
Gesetzes niemals darauf zurückgegangen werden. Jedoch wird hierdurch in den 
übrigen Vorschriften wegen des Enregisirements selbsi, wo dasselbe noch bestehr, 
nichts geandert. 
§. 2. Dagegen sind von jetzt an überall diejenigen Stempelabgaben zu 
„erheben, welche der anliegende von Uns vollzogene Tarif bestimmt. 
Die Einziehung und Benvaltung dieser Abgaben geschteht allein nach den 
Vorschriften des gegemwärtigen Gesetzes. 
§. 3. Von Entrichtung des tarifmäßigen Stempels finden nur nachsie- 
hende Befreiungen Stalt: 
a) Verhandlungen und Gesuche, über Gegensiände, deren Werth nach Gelde 
geschatzt werden kann, sind stempelfrei, wenn dieser Werth Gunfzig Thaler 
Sübergeld nicht erreicht. 
b) Gerichtliche Verhandlungen, wofüur die Sportelfreiheit armuthöhalber be- 
willigt worden, sind schon deshalb auch siempelfrei. 
Jahrgang 4522. „Dc) Ver- 
(Ausgegeben zu Berlin den 23sten März 1822. 
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