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Dagegen wird der in dem obenerwaͤhnten Paragraphen gemachte Vorbehalt, wor -
nach in solchen Faͤllen, wo der Milltäͤrpfllchtlge durch Versagung der Auswanderungs ·
etlaubniß um die Gelegenhelt kommen koͤnnte, ein besonderes Glück im Auslande zu be.
gruͤnden, Etlaß der Militärpflicht eintreten kann, — hierdurch wleder aufgehoben.
Uebrigens ist aber in Zukunft auch den in den Jahren der Veroflichtung zum aktlven
Dienste stehenden Misitärpflichtigen die Erlaubniß zur Auswanderung in solgenden Faͤllen
ohne / zu ertheilen:
. Bel erwiesener gaͤnzlicher Untuͤchtigkelt zum Milltaͤrstande;
. gegen Leistung genägender Sicherbeir für Beschaffung eines Stellvertreters, für
den Ni- daß der Auswandernde noch zur Ginberufung käme, — jedoch
C. ohne Bestellung ciner Sicherbeic in dem Falle, wenn der Bekrefsende eine so
ohe Loosnummer gezogen har, da er voraussicktlich nicht zur Elnstellung kommen kann.
Hierbei ist die Zabl, welche die Bundesktiegeversossung für die Ersotzmannschast bestimmt,
in der Weise zu Grunde zu legen, daßh derjeulge Auswonderungslustige, welcher so viele
dienstsöpige Vormänner vor sich bar, ols zur Bildung der Ersobzmannschaft etfordert
werden — von selnem Vorhaben nicht zuruͤckgehalten werden darf.
III.
Do bei Auswanderungen ganzer Fomilien eines Theils voraususeten ist, daß der
Wunsch einzelner Angehöriger, von der Miliräzpflicht besreie zu bleiben, zu den ersteren
nicht die Veranlassung geben werde, andenn Theils auch die nörbige Rücksicht auf bie Kei-
gende Bevölkerung und die Bodenverhälenisse des biesigen Landes eine zu große Hem-
muns solcker Unternehmungen nicht röthlich erscheinen jäße, so soll in dergleichen Fällen
die unter I. getrossene Bestimmung aus die noch nicht in das militäepgtichtige Alter elnge-
rectenen Famtlienmieglieder keine Anwendung leiden. Auch ist, wenn in einer auswan.
derungslustigen Familie zwei oder mehr militärpflichtige Indwviduen sich besinden,
demjenigen die Treilnahme an der Auswanderung zu gestatten, welcher unter ihnen hin-
sichtlich der Militärdiensipflicht die letzte Stelle einnimmt.
Uekundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen, und Unser größeres
Regierungs, Insiegel beidrucken lassen.
Gegeben Grelz, am 30. März 1853.
(I. S.) Heinrich XX.
Otto.