Gesetzsammlung
des Fuͤrstenthums Reuß älterer Linie.
M. 12.
(Ausgegeben den 6ten Mal 1853.)
23. Verordnung Fürstlicher Cammer,
die Erhebung der Rentgefälle betreffend.
Die Rlchter und Unrerelnnehmer der ständigen Rentgefälle in den Herrschaften
Ober- und Untergrelz sind bereits selt einigen Jahren von den, wegen Erbebung dleser
Gesälle bestebenden Vorschristen abgewichen und haben dleselben nicht mehr an den be-
stummten balbjährlgen Terminen, im Frühjahr und Herbst,, sondern erst gegen oder
nach dem Schluß des Jabres, nach ihrem ganzen Betrag erhoben und an dle betreffende
Fuͤestl. Rentcasse abgeliesert.
Da die Berlchtlgung elnes ganzen Jahresbetcags den Abgabepflichelgen schwerer
saͤllt, als dessen Entrichtung in halbjaͤhrlgen Raten, wie vorgeschrleben, so werden mit
gorenissimi Hoͤchster Genehmigung die Richter und Untereinnehmer von Fuͤrstlicher
Cammer hlermit angewiesen:
die Rentgefaͤlle, deren Erhebung lhnen obllegt, an den bestimmten halbjährigen
Terminen — im Fruͤhjahr und Herbst — zu erheben und spoͤtestens vier Wo-
chen, nach deren Verfallzelt, an die betreffende Fuͤrstliche Rentcasse abzuliefern;
qugleich werden auch dle Abgabepflichelgen ernstllch und bel Vermeldung der Ere-
cution hiermie bedeutet, die Rentgefälle palbjährlg an den, lm Frühjahr und
Herbst bestlmmten, Terminen an die dazu bestellten Richter und Unkerelnnehmer
auf deren Erfordern, einzuzahlen.
Greiz, den 9. Aprll 1853.
Fürstl. Neuß. Plauische Cammer dos.
Otto.
Dektmar v. Grün.