Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

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Artikel 8. 
Ole Daner der gegenwäreigen Uebereinkunst wlrd auf sechs Jahre sestgesegt, und 
die Wirksamkeit derselben soll, sobald dle Publicatlon in belden Staaten in geseblicher 
Weise geschehen seln wird, in beiden Staaten glelchzeitig ihren Anfang nehmen. 
Die beiden hoben vertragenden Thelle behalten sich vor, den Tag, an welchem die 
Witksamkelt dleser Uebereinkunft in beiden Staaten beginnen soll, noch naͤher zu bezelch, 
nen; jedoch bestimmen dieselben jelzt schon, daß dle Inkrafttretung dieser Uebereinkunst 
spaͤtestens nach Ablauf von drei Monaten, von dem Tage des Austausches der Ratifica · 
tionen angerechnet, ihren Anfang nehmen soll. 
Artikel 9. 
Dle gegenwärcige Uebereinkunft soll ratisicire und dle Auswechslung der Ratisica- 
tlonsurkunden zu Franksurc am Maln binnen zwel Monaten, oder, wo mögllch, früher, 
bewirke werden. 
Nach erfelgter Ratification soll der Verkrag von den belderselelgen Regierungen 
baseginsich publicirt werden, und die Wieilammee besseben bren Anfang nehmen, so- 
bald die Publication in beiden Scaoten gescheben seln wird. 
u Uekund dessen haben die beiderseiclgen eriaaleddenn dle gegenwärtige Ueber- 
einkunft rt und ihre Siegel belgedrückt. 
5 geschehen zu Franksitre den vier und zwanzigsten Februar im Jahr des Herrn 
Eincausend acht Hundere fünszig und drei. 
Freih. v. Holzhausen. Tallenay. 
(L. S.) L. S.)
	        
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