Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

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Nevidirte Straßenpolizei. Ordnung 
entworsen worden, welche unter Aufhebung der erwöhnten Verordnung vom 6°en De- 
gember 1819 hierdurch zur össentlichen Kenntniß gebracht wird: 
I. Verhalten auf der Straße. 
1. Jedes Fuhrwerk muh eln neues Gleis suchen, und darf keines der Spur eines 
andern solgen. 
Sccase 1 Thaler 
as Schleppen von Bauholz ober andern, die Oberfläcke der Straße beschä- 
blgenten Otgensänon ist verboten. Das Einbemmen obne Radschuh, mit Keite, Un- 
kerwurf oder sogenanntem Eicring ist ebensolls nicht gestatter, und dleibe nur dann nach- 
gelassen, wenn Eis oder Schnee die Sughe bedecke 
tease 1 Thaler. 
3. Beschädigung und Beschmutzung der Schlagbaume, Wegetaseln, Wegewelser, 
Biicha, Randbarrioͤren, Abiheilungszeichen, ingleich en Beschädigung der Anpflan-= 
Jungen wird, wenn bloße Fahrlässigkeie vorliege, mit einer 
Stcase von 1 Thlr. außer dem Schadenersatz 
geahndet. Sind aber dergleichen Verletungen alchch beibeigesähre, so krict eine 
Stcase von 5 bis 1 
nach Besinden auch eine noch höhere wGeldbuße 8 ls- Gesängnißflrase ein. 
Eigenmächtiges Oesfuen der Schlagbäume wirb in gleicher Weise bestraft. 
4. Jedes Fuhrwerk, obne Ruͤcksicht auf Ladung und Bespannung muß einem ent- 
gezenfemmenben zur Hälste rechts, einem nachsolgenden zur Hälste links auoweichen. 
- —.-Thlr. 15 Sge 
Fuhrmannsgeschler oder onderes schweres Fuhrwerk muß jedoch uf ein leichteres, 
ihm entgegen, oder nachkommendes Fuhrwerk in den Fällen, wo bei Fortsetzung der Fahrt 
voraussichtlich nur mie Schwierigkeit auszuweichen seyn würde, an einer blerzu passenden 
Stelle warten. 
Sccase — Thlr. 15 Sgr. 
Den Fürstlichen Equipogen baben äbrigens Fuhrwerke seder Art in soscher Weise 
auszuweichen, dah die ersteren in keinem 4 ousgehalten werden. 
trose 1 Thlr 
5. Viehweiden in und an den Straßengräben, sowie an den Böschungen, Ab- 
waher des Grases in den Gräben, Anackern, Angraben oder Abstelsenlossen der An, 
bflanzungen wied mit einer
	        
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