Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

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Strase von — Thlr. 15 Sgr. außer dem Schabdensersatz 
geahndet. 
6. Reiten, Fahren — auch mit Handwägen oder Schubkarren — und Vlehtrel- 
ben auf den Fußste sgen oder durch die Straßengräben *r einer 
trase von — Thlr. 15 
antersogt 
. Die Besither der an die Straße angrenjenden Grundsiücke haben sich Beßuss 
des utorhngs über die Stcasjengräben Ueberbrückungen zu bauen und dieselben zu un- 
terhalken, — und ist übrigens bel der Anlegung dle Genehmigung des Landbaumeisters 
bezuͤglich der Einrichtung derselben einluholen. Diese Kanäse sind stets gebörlg rein zu 
erhalten. 
Scrose 1 Thlr. außer dem Schadensersat. 
5. Alles Abladen von Bauf, und andern Materialien auf der Straße und in den 
Skahesgeiern, und Liegenlassen über Rocht ist untersagt. 
Strose 1 Tolr. 
0. Das Anlegen von Erdsängen und. Wässerungen in den Straßengröben ist gleich. 
falls 2 
Sttase 1 Thle. 
10. Die durch Fuhrweike verursachte Spercung und Wecengerung der Fahrbahn 
vor Gasthäusern, Schenken und Schmiedten wird mit einer 
Stcase von 1 Thls. 
geahndek. Der berressende Wirth oder Schmide arno sür die Contravenlenken. 
11. Kein Fuhrmanun darf seine Zugehiere auf der Strasse sich selbst überlassen. 
St-ase 1 Thlr. 
12. Ausgespaunte Wagen, mögen sie beladen der unbeladen seyn, duͤrfen weder 
bel Tag noch bei Nacht auf der Straße areen bleibe: 
Stea 1 „1. 
II. Wegegeld Entrichtung. 
1. Jeder, welcher die Straße mit Fuhrwerk oder Vieh passirt, hat bel der Ein- 
nahme das an den Wegegeld --Taseln bemerkie Chausseegeld zu entrichten. 
2. Jeder, welcher sich weigert, das Wegegeld zu encrichten, ebne nach der In- 
Arue des Einnehmers ausdrücklich besreit zu seyn, wird mit elne 
Sccase von 1 Tölr. 
belege.
	        
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