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Strase von — Thlr. 15 Sgr. außer dem Schabdensersatz
geahndet.
6. Reiten, Fahren — auch mit Handwägen oder Schubkarren — und Vlehtrel-
ben auf den Fußste sgen oder durch die Straßengräben *r einer
trase von — Thlr. 15
antersogt
. Die Besither der an die Straße angrenjenden Grundsiücke haben sich Beßuss
des utorhngs über die Stcasjengräben Ueberbrückungen zu bauen und dieselben zu un-
terhalken, — und ist übrigens bel der Anlegung dle Genehmigung des Landbaumeisters
bezuͤglich der Einrichtung derselben einluholen. Diese Kanäse sind stets gebörlg rein zu
erhalten.
Scrose 1 Thlr. außer dem Schadensersat.
5. Alles Abladen von Bauf, und andern Materialien auf der Straße und in den
Skahesgeiern, und Liegenlassen über Rocht ist untersagt.
Strose 1 Tolr.
0. Das Anlegen von Erdsängen und. Wässerungen in den Straßengröben ist gleich.
falls 2
Sttase 1 Thle.
10. Die durch Fuhrweike verursachte Spercung und Wecengerung der Fahrbahn
vor Gasthäusern, Schenken und Schmiedten wird mit einer
Stcase von 1 Thls.
geahndek. Der berressende Wirth oder Schmide arno sür die Contravenlenken.
11. Kein Fuhrmanun darf seine Zugehiere auf der Strasse sich selbst überlassen.
St-ase 1 Thlr.
12. Ausgespaunte Wagen, mögen sie beladen der unbeladen seyn, duͤrfen weder
bel Tag noch bei Nacht auf der Straße areen bleibe:
Stea 1 „1.
II. Wegegeld Entrichtung.
1. Jeder, welcher die Straße mit Fuhrwerk oder Vieh passirt, hat bel der Ein-
nahme das an den Wegegeld --Taseln bemerkie Chausseegeld zu entrichten.
2. Jeder, welcher sich weigert, das Wegegeld zu encrichten, ebne nach der In-
Arue des Einnehmers ausdrücklich besreit zu seyn, wird mit elne
Sccase von 1 Tölr.
belege.