Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

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sie für etwolge von ihnen eingerechnete Reste — da solche nur durch Außerachtlossung jener 
Bestlmmung entstehen können — eln ustehen baben. 
Greisz, den 24. Mai 1853. 
Fürstl. Reuß. Plauisches Consistorium vaf. 
Otto. 
v. Geldern= Crispendork. 
20. Verordunung, 
die genaue Befolgung des vorgeschriebenen Lehrstundenplané hinsichtlich 
der ganzen und halben Schultage betreffend. 
Da zu vernehmen gewesen, daß in mehrern Schulen des Landes von dem vorge- 
schrlebenen Lehrslundenplane in der Weise abgewschen werde, dah mit Beseitigung der 
balben Schultage an den Mittwochen und Sonnabenden, der Unterricht Sonnabends 
völlig ausgesete und doser Mittwochs Nachmittag Schule gehalten wird, — durch solche 
Abweichung aber die Gleichmäßigkelt des Lehrplans in den verschledenen Schulen gestöre 
und die Schuljugend um wöchentlich zwei Stunden Unterriche verkür#zt wird, auch die 
Mlétwochs-Nachmitlage wegen der wünschenswertben Theilnohme an den Lehrer-Con- 
serenzen den Lehrern srei bleiben müssen: so wird Hiermit verordnet: 
1. Ee ist der vorgeschriebene Lehrstundenplan, nach welchem Montags, Dienstags, 
Donmnerstags und Freitags Vor= und Nachmittags, an den Mictwochen und Sonnaben- 
den aber nur Vormittags Unterricht ertheilt werden soll, in sämmtlichen Schulen des 
Landes unabweichlich zu besolgen. 
2. Die Loral. Schulinspectlonen Haben darüber zu wachen, daß auch in dieser Be- 
ziehung der bestehenden Schulordnung in keiner Weise zuwihergebandelt werde. 
Gresz, den 31. Mai 1853. 
Fürstl. Reuß. Planisches Consistorium das. 
Otto. 
v. Geldern, Grispendors.
	        
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