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3.
Welgert sich derjenige Auslaͤnder, welcher ohne ausdruͤckllche schiistliche Genehml-
gung Unsers Consistoriums eine religiöse Zusammenkunft veranstaltet oder deren Leltung
übernommen hat, dem Werbote der Octspolizei (&. 1.) Folge zu leisten, so ist derselbe
sofort zu verhasten und an dle zuständige Obergerlchrsbehörde abzuliefern, wesche den
Sachverhalt zu erörtern, den Verhasteten nach Befinden zu bestrasen, und nach vollstreck-
ter Strase aus dem Lande zu weisen oder auch nach ihrem Ermessen mittelst Schuberans-
porks über die Gränze zu bringen hat.
Bei jebem Wiederholungssolle ist erhöhe Scrase anzudrohen, welche auch bei be-
sonders erschwerenden Umständen bis zur Arbeitshausstrase stelgen kann.
5.
Von allen, wegen Uebertretung der gegenwärtigen Verordnung erfolgten Anzelgen
und den darauf getrossenen Verstgungen baben dle Behörden Unser Consistorlum durch
Actenvorlegung in Kennenih zu seßen; dem Ermessen des letztern bleibt überlossen, In ge-
elgneten Fällen den Vorgang und die erfolgte Beslrasung durch das Amtsblatt zu veröf-
sentlichen.
6.
Die inlaͤndischen Thellnehmer an derglelchen verbotswldrigen, von Auslaͤndern ver-
anstalteten oder geleiteten Versanimlungen sind im ersten Falle zu verwarnen, im wleder-
bolten Falle ober nach Besinden mit elner Strase von Elnem bis Drei Thalern — welche
im Falle des Unvermögens in verhältulhzmäßige Gesängnißstrase zu verwandeln ist — zu
elegen.
7.
Inländern ist dle Veronstaltung und Leltung religlöser Zusommenkünste ohne vor-
gängige Anzelge bei dem betressenden Pfarramte und von demselben dazu erhaltene Er-
laubniß bei einer Strase von Zwei bis Fünf Thalern oder angemessener Gesängnißstcase,
uncersage.
Von dem Ermessen des Pfarrers hängt es ab, dlese Erlaubulh zu ertbeilen oder zu
verwelgern; im erflern Falle ist er berechtig,, der Versammlung, wenn er es sür zweck-
dlenlich erachter, selbst beizuwohnen.
Wer an einer, von einem Juländer ohne Erlaubnih veran#Kalteten dergleichen Ver-
sommlung Theil nimmr, ist das erste Mal zu verwarnen, lm Wlederholungssalle aber,
und wenn elne wissentllche und geslissentliche Verlebung des Verbotes vorliege, mit elner
Scrase von Einem bis Zwei Thalern zu belegen.
9.
Auf haͤusliche Andachten, welche der Hausvater mit den Seinigen haͤlt, finden
oblge Vorschristen selbstversiändlich keine Anwendung.