Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

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Uekundlich haben Wir blese Verordnung eigenhaͤndig voll zogen und Unser Fuͤrstliches 
Wappen beidrucken lassen. 
Gegeben Grelz, den 31. Mal 1853. 
(L. S.) Heinrich XX. 
Otto. 
31. Regi . M. . 4 4 
wegen Veroͤffentlichung des Bundestags-Beschlusses vom 12. Juni 1845, 
den hohen Adel der Gräflichen Familie Bentinck betreffend. 
Auf Höchsten Besebl wird bleemit der, von der Hohen deutschen Bundesversamm- 
lung in ihrer Sihung vom 12ten Junl 1845 gesaßte Beschluß, welcher lauter: 
die Bundesversammlung erklärk, dass der Gräflichen Familie Bentinck nach 
lhrem Standesverhältnisse zur Zeit des Deutschen Reichs die Rechee des 
bohen Adels und der Ebenbürtigkese im Sinne des Arcikels 14 der deutschen 
Bundesacte zuslehen 
zur allgemeinen Nachachtung veröffentlicht. 
Grelsz, den 4. Junl 1853. 
Fürstl. Reuß. Plauische Landesregicrung das. 
Ottoe. 
v. Geldern, Erispenderf. 
4 32. Bekanntmachung, 
die Einschärfung der bestehenden, gegen Beeinträchtigung des Postin- 
teresse durch Boten und Fuhrleute gerichteten Vorschriften betreffend. 
Fürstliche Landesreglerung findet sich veranlahe, die berelts unterm 30. September 
1835 auf Antrag der Fürll. Thurn= und Tarlsschen Generalpostdirekrion zu Franksure 
a. M. erlossene Verordnung, 
nach welcher den Fuhrleuten und Boten im biesigen Fürstenthume bei einer 
Geldstease von zwei Thalern dle Besörderung verstegelcer Briese und Gel- 
ber, sowie von Packeten unter 3 Centner Gewicht untersagt worden ist,
	        
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