Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

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mehr sind Behufs dessollsiger Beschlußsossung und Versügung im administraliven Wege 
dle ergangenen Akten Unserer Landesreglerung kürglich zur Einsichtnahme vorzulegen, und 
Ist Solches ln geeigneten Fällen jedesmol in dem Srrafbeschelde zu bemerken. 
C. 6. 
Worslehende Bestlmmungen sinden auf dem plarten Lande ohne Ausnahme, In den 
Städeen Greiz und Zeulenroda jedoch nur in sowelc Anwendung, als nicht daselbst in 
Gemächeit der beslehenden städtischen Verfassungen obweichende Einrichtungen In aner- 
kannter Geltung sind, bel denen es auch serner bis auf Weiteres sein Bewenden haben 
soll. 
Urkundlich haben Wie dlese gesebliche Verordnung hoͤchsteigenhaͤndig voll jogen 
und mit dem Beldrucke Unseres groͤßeren Regierungssiegels versehen lassen. 
Greiz, den 17. August 1853. 
(L. S.) Heinrich XX. 
Otto.
	        
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