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Artikel 1.
Der Zoll- und Hondels= Werein der Thüringschen Stooten wird vom 1. Januar
1654 ob auf welrere zwölf Johre, olso bis zum 31. Dezember 1865, unter den an
dem gegenwäccigen Vertcage thellnehmenden Regierungen sortgesetzt.
Für diesen Zeitraum bleibt sür dieselben der Vertrag wegen Errichlung des gedach.
ten Vereines vom 10. Mai 1833 mit allen darauf bezüglichen gleichzeillgen und spöceren
Wereillbarungen auch serner, jedoch mit den in den solgenden Artikeln enthaltenen Modl-
fükalionen und zusätzlichen Bestimmungen in Krast.
» Acelkel 2.
Die zu dem im Art. 1 erwähnten Vereine künselg verbundenen Stoatsgeblete sind:
dle Königlich Preußischen Landestheile, Stode und Lond. Kreis Ei surr, nebst den
Krelsen Schleusingen und Ziegenruck, die Großherzeglich Sächsischen Lande, mit Aus-
nohme des Annes Allsiede mir Oldieleben und des Vordergerichtes Oslbeim, die Her-
Joglich Sachsen. Meiningenschen Lande, die Hergeglich Sachsen-Altenburgschen Lande,
die Hergoglich Sochsen= Coburg= Gothoischken Lande, wit Auenahme der Acmer Vol-
lenrode und Königeberg, die Fusllich Schworzburg. Nodolstädtiscken und die Fürfllich
Schwa'burg. Sondershausenschen oberen Heirschasten, und die Firsllich Reußischen
Lande ällerer und jungerer Linie.
Hlusichtlich des Verhältnisses des in dem Wereinsgebiete enklavirken Kursärstlich
Helssischen Kreises Schmalkalden bleibe ebenso, wie binsichelich der Königlich Boyerschen
Enklave Kaulsdolf und der Königlich Sächsischen Enklaven besondere Vereinbarungen
mir den betressenden Regierungen vorbehalten.
Arcikel 3.
Für den Fall, daß dle Zollvereinigungs. Verträge zwischen dem Thöüringischen
Zoll- und Handels= Vereine einerseits, und den Königreicken Boyern und Sachsen,
sowle dem Kurfürstenthume Hessen, oder mit einzelnen dieser Staaten andererseits, nicht
erneuert werden sollten, ist Folgendes verabredet worden:
1. Der Aufwand, welcher an den gegen das Aussond gelegenen Grenzen und inner-
balb des daju gehörigen Gienzbezirkes für die Zollerhebungs-- und Aussichts= oder Kon-
trole, Behörden und Zollschuzwacken erwäckhst, wird in gleicher Weise, wie nach Art.
13 des Vertrages vom 10. Mal 1833 die Koslen, welche die Unterhaltung der gemein-
schastlichen Behörde in Eesurt und die dleser obliegende Gesc äfteführ ung veru'sacht, von
der Gesommtbeit des Thüringischen Vereines getrogen und von den unter die einzelnen
Vereinssloaten zu vertheilenden gemeinschostlichen Einnahmen in Abzug gebracht.
Jeder Sraat har jedoch für die Amts. Lokale in seinem Gebiete, sowie für die Pen-
stonen, welche den von lhm angeliellten Beamten und deren Hinterloslenen geseblich justehen,
aus seine alleinige Rechnung zu sorgen.
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