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2. An die Stelle des gemelnschasillchen General- Inspektors trltt ein gemelnschaft-
licher, den einschlaͤgigen Ministerlen der Verelnsstaaten untergeordneter Zoll · und Steuer-
Dlcrektor, welchem außer den dem General- Inspektor jetzt obllegenden Funktionen auch
die Leitung des Dienftes der Lokal= und Bezirks= Behörden für Zölle und Rübengucker-
Steuer, sowie die Vollziehung der die Zoͤlle und die Ruͤbenzucker · Steuer betreffenden
gemelnschostlichen Gesetze überhaupe, lm ganzen Wereine übertragen widd.
Das Nähere über die Dienstverhältnisse des gemeinschofelichen Zoll- und Steuer-
D#lrektors und der in dem Bereiche des Thüringischen Vereines sür den Schutz und die
Erhebung der Zölle an den Grenzen und im Grenpbezirke anzuslellenden Beamten wlrd
besondes veceinbart.
3. Die Verelnborung in dem Artikel 10 des Verkrages vom 10. Mal 1833 soll
auch auf die Aussührung der vorslehenden Verabredungen, insbesondere auf dle Organl=
socion der einccecenden Greng= Zollverwallung Anwendung finden.
Artlkel 4.
Sosern der gegenwaͤrtige Vertrag nicht spaͤtestens neun Monate vor dessen Ablaufe
gekändige wird, soll derselbe auf weltere zwölf Jahre, und so sort von zwölf zu zwölf
Jahren, als verlängert angesehen werden.
Arctkel 5.
Gegenwärtlaer Verkrag soll rarlficict und es sollen die Raelsikarlons-Urkunden bin-
nen längstene drel Wochen in Berlin ausgewechselt werden.
So gescheben Berlin am 206. November 1852.
(ge).) Johann Frledrich Alexonder Mar Morein Frledrich Gustav
v. Pommer Esche. Pbilipsborn. Rudosph Delbrück. Thon.
(L. S.) (L. S.) (L. 8S.) (L. S.)