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Der zwslchen den Königrelchen et “ Sachsen und Wörteemberg,
dem Großher gtbume Boden, dem Kursü#stenthume und dem Großbergogthume Hes-
sen, den zum Thüelngischen Zoll- und Handels= Vereine verbundenen Stacken, den
Herzegtbömern Braunschweig und Nossou und der freien Stode# Frankfurt, Vehusé el-
nes gemeinsamen Joll, und Handels. Syslemes errichtete Verein wird vorläufig auf wel-
646 Lraol Jahre, vom 1. Jannar 1854 anfangend, also bis zum lehten Dezember 1865,
ortgeseht.
Fuͤr diesen Zeitraum bleiben die Zollvereinigungs-- Vertraͤge vom 22. und 30.
März und 11. Mai 1833, vom 12. Mai und 10. Dezember 1835, vom 2. Januar
1836 und vom 8. Mai, 19. Oktober und 13. November 1841 auch fecner in Krast.
Actikel 2.
Der zwilchen dem Königreiche Hannover, dem Her zogthume Oldenburg und den
ihnen angeschlossenen Gebleten dermalen bellehende Steuerverein wird, vom 1. Januar
1854 on, mie dem zwischen den übrigen koncrohirenden Staaten im Arc. 1 erneuerten
Zoll- und Hondels. Vereine verbunden, dergeslalr, daß beide Vereine für die Dauec
der im Art. 1 erwähnten Vertrags= Poode einen durch ein gemeinsames Zoll= und Hon-
dels. System verbundenen, und alle darin begrissenen Länder umsossenden Gesammtver=
ein bilden.
Die Rechte und Verpflichtungen, welche in den, im Art. 1 genannten Zollvereinl=
gungs- Verträgen gegenseitig zugellanden und übernommen sind, sollen, soweit niche el-
was Anderes besonders verabredet ilt, auch dem Königreiche Hannover und dem Herzog-
tbume Oldenburg zustehen und obliegen und zwar sowohl in dem Werhältnisse beider
kaaten zu einonder, als auch in dem Verhälenisse eines jeden derselben zu den übrigen
kontrahlcenden Stacten. Zur Feftstellung der erwähnten Rechte und Verpflichtungen
wird der Inhalt jener Verträge mir diesen besonderen Verabredungen in Nachstehendem
ausgenommen.
13.
In den Gesammtverein sind insbesondere auch dlejenigen Staaten einbegrifsen, wel-
che schon stüher entweder mit ihrem gonzen Gebiete, oder mit einem Theile desselben dem
Zoll- und Handels. Systeme eines oder des anderen der kontrahirenden Sctaaten beige-
treten sind, unter Berücksichtigung ihrer auf den Beitrictsverträgen berubenden besonde-
ren Verhältnisse zu den Staoten, mit welchen sie jene Verkltäge abgeschlossen haben.
etike
Dogegen bleiben von dem Gesommtvereine vorläufig ausgeschlossen diesenlgen eln-
zelnen Landeskheile der kontrahirenden Staaten, welche sich ibrer Lage wegen zur Auf-
nahme in den Gesammverein nicht eignen
Hierbei werden jedoch in Beziehung aof die schon bisber zum Zollvereine gehörigen
Staaten diejenigen Anordnungen auf echt erhalten, welche ruͤcksichtlich des erleichterten
Verkehrs der ausgeschlossenen Landestheile mic dem Haupllonde gegenwärtig bestehen.
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