Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

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2) Jedem Vereinsslaate bleibt es zwar frelgestellt, die auf der Hervorbringung, 
der Zubereitung oder dem Verbrauche von Erzeugnissen ruhenden inneren Steueen bei- 
zubehalten, zu verändern oder auszuheben, sowie neue Steuern dieser Art einyusühren, 
jedoch sollen 
a) derglelchen Abgaben für jehe nur auf solgende inlöndische und gleichnamige ver- 
einsländische Erzeugnisse, als: Branntwein, Bier, Essig, Malz, Wein, 
Most, Cider (Obstwein), Taback, Mehl und andere Mühlen-Fabrikace, 
desgleichen Backwaaren, Fleisch, Fleischwaaren und Fett gelege werden dürsen. 
Auch wird man sich 
Db) sowelr nsehig, über bellimmte Sähe versländigen, deren Vertrag bei Ab- 
messung der Steuern nicht überschritten werden soll. 
3) Bei allen Abgaben, welche in dem Bereiche der Vereinsländer biernach zur Er- 
bebung kommen, wird eine gegenseicige Gleichmäßigkeic der Bebandlung dergestalt Srat# 
finden, daß das Erzeugniß eines anderen Vereinssicates unter kelnem Vorwande höher 
oder in einer lästigeren Weise, als das inlöndische oder als das Erzeugniß der übrigen 
Vereinsslaaten, besteuert werden darf. In Gemähbeit dieses Grundsotzes wird Folgen- 
des festgesehzt: 
a) Vereinsstaaten, welche von einem inlaͤndischen Eczeuqnisse keine innere Steuer 
erheben, duͤrsen auch das gleiche vereinsläͤndische Erzeugniß nicht besteuern. 
Jedoch soll ausnahmsweise denjenigen Vereinsstaaten, in welchen kein Wein 
erzeugt wird, frel slehen, eine Abgabe von dem vereinsländischen Weine nach 
den besonders getrossenen Verabredungen zu erheben; 
dlejenigen Seaaten, in weschen innnere Steuern von einem Konsumcions= 
Gegenstande bei dem Kause oder Verkause oder bel der Verzehrung desselben 
erboben werden, dürsen diese Steuern von den aus anderen Veceinsstaaen her- 
rührenden Erzeugulssen der nämlichen Gattung nur in gleicher Weise sordern; 
ste können bogegen dle Abgabe von den nach anderen Vereinsskaacen übergehenden 
Gegenständen unerhoden, oder ganz oder theilweise zurückgeben lassen; 
diejenigen Staaten, welche ihnere Steuern auf die Hervorbringung oder Zube- 
reitung eines Konsumeions- Gegenstandes gelege haben, können den gesebßlichen 
Betrag derselben bei der Einsuhr des Gegenstandes aus anderen Vereinsstaaten 
voll erbeben und bei der Ausfuhr nach diesen Staaten theilweise oder bis zum 
vollen Beteage zurückerstatten lassen. 
Welche, dem dermaligen Stande der Gesetzgebung in den gedachten Seaa- 
ten entsprechende Bektäge biernach zur Erhebung kommen und beziehungewelse 
zurückerstoctet werden können, ist besonders verabredet worden. Treien späcer 
irgendwo Veränderungen in den für die inneren Erzeugnisse zur Zeit bestehenden 
Steuersätzen eln, so wird die betressende Regictung den übrigen Vereinsregie- 
rungen davon Mlteheilung machen, und hiermic den Nachwels verbinden, daß 
die S#euerbeträge, welche, in Folge der eingerrelenen oder beabsichtigten Ver- 
änderung, von den vereinsländischen Erzeugnissen erhoben, und bei der Aus- 
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