Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

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fuhr der besteuerten Gegenstaͤnde verguͤtet werden sollen, den vereinbarten Grund- 
saͤhen entsprechend bemessen seyen; 
ch) soweit zwischen mehren, zum Zollvereine gehoͤrlgen Staaten eine Verelnigung 
zu glelchen Steuereintichtungen besteht, werden diese Staaten, in Ansehung 
der Besugnisi, die betreffenden Steuern gleichmaͤßig auch von vereinslaͤndischen 
Erzeugnissen zu erheben, als ein Ganjes betrachtet. 
4) Die Erhebung der inneren Steuern von den damit betcoffenen vereinsländischen 
Gegensländen soll in der Regel in dem Lande des Bestimmungsorkes Scatt sinden, in 
sosern solche nicht, noch besonderen Vereinbarungen, entweder durch gemeinschastliche 
Hebellellen on den n Binnengtenzen „obder im Lande der Versendung fuͤr Rechnung des ab- 
gabeberechtigten Staates ersolgt. Auch sollen dle, zur Sicherung der Steuererhebung 
ersorderlichen, Anordmung, soweit sie die, bei der Versendung aus einem Wereinsslaate# 
in den anderen einzuhallenden Stroßen und Kontcolen betrefsen, auf eine, den Verkehr 
Ws wenig beschränkende Weise und nur nach gegenseliiger Verabredung, auch, da- 
sern bei dem Transporte ein dritler Vereinsstaat berührt wird, nur unter Zustimmung 
des lehtern getrossen werden 
Die Erbebung von Abgaben für Rechnung von Kommunen oder Kozporationen, 
sey es durch Zuschläge zu den Staatssteuern, oder für sich bestehend, soll nur für Gegen- 
stände, die zur örtlichen Konkumtion bestimm' sind, nach den deehalb getroffenen beson- 
deren Vereinbarungen bewilligt werden, und es sollen dobei die vorstehend unter II. 2 
b gegebene Besiimmung und der unker II. 3 ousgesprochene ollgemelne Grundsah wegen 
sreileiean Glelchmäßigkeit der Behandlung der Erzeugnisse anderer Vereinsstaaten, eben 
so wie bei den Scaoatsskeuern in Anwendung kommen. 
Von Taback dücfen Abgaben suc Rechnung von Kommunen oder Korporatio- 
nen überall nicht erhoben werden. 
6) Dle Regierungen der Verelnssiaoten werden sich gegenseitig: 
a) wos die bier in Rede stehenden Scaakssleuern beteiffe, von allen noch gül- 
ligen Gesetzen und Verordnungen, serner von allen in der Folge eintceten- 
den Veränderungen, sowie von den Gesetzen und Verordnungen über neu 
einzusöhrenden Steuern, 
D) Oiasschtlich der Kommunal= #2c. Abgaben aber dorüber, In welchen Orten, 
von welchen Kommunen oder Korporatsjonen, von welchen Gegenständen, In 
welschem Bertage und ar welche Weise dieselben erhoben werden, 
vollannolge Mungeitnn mochen 
Artlke 
Ueber die Besteuerung des im Umsange des Vereines aus Ruͤben berelteten 
Zuckers ist unter den kontrahitenden Theilen die anliegende besondere Uebereinkunst 
getcoffen worden, welche einen Bestandtheil des gegenwärtigen Vertrages bilden und 
ganz so angesehen werden soll, als wenn sie in diesen selbst ausgenommen waͤre. 
ie kontrohicenden Theile sind ferner dahin einverstanden, daß, wenn dle 
Fabrikatlon von Zucker oder Syrup aus anderem inländischen Eczeugnissen, als aus
	        
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