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fuhr der besteuerten Gegenstaͤnde verguͤtet werden sollen, den vereinbarten Grund-
saͤhen entsprechend bemessen seyen;
ch) soweit zwischen mehren, zum Zollvereine gehoͤrlgen Staaten eine Verelnigung
zu glelchen Steuereintichtungen besteht, werden diese Staaten, in Ansehung
der Besugnisi, die betreffenden Steuern gleichmaͤßig auch von vereinslaͤndischen
Erzeugnissen zu erheben, als ein Ganjes betrachtet.
4) Die Erhebung der inneren Steuern von den damit betcoffenen vereinsländischen
Gegensländen soll in der Regel in dem Lande des Bestimmungsorkes Scatt sinden, in
sosern solche nicht, noch besonderen Vereinbarungen, entweder durch gemeinschastliche
Hebellellen on den n Binnengtenzen „obder im Lande der Versendung fuͤr Rechnung des ab-
gabeberechtigten Staates ersolgt. Auch sollen dle, zur Sicherung der Steuererhebung
ersorderlichen, Anordmung, soweit sie die, bei der Versendung aus einem Wereinsslaate#
in den anderen einzuhallenden Stroßen und Kontcolen betrefsen, auf eine, den Verkehr
Ws wenig beschränkende Weise und nur nach gegenseliiger Verabredung, auch, da-
sern bei dem Transporte ein dritler Vereinsstaat berührt wird, nur unter Zustimmung
des lehtern getrossen werden
Die Erbebung von Abgaben für Rechnung von Kommunen oder Kozporationen,
sey es durch Zuschläge zu den Staatssteuern, oder für sich bestehend, soll nur für Gegen-
stände, die zur örtlichen Konkumtion bestimm' sind, nach den deehalb getroffenen beson-
deren Vereinbarungen bewilligt werden, und es sollen dobei die vorstehend unter II. 2
b gegebene Besiimmung und der unker II. 3 ousgesprochene ollgemelne Grundsah wegen
sreileiean Glelchmäßigkeit der Behandlung der Erzeugnisse anderer Vereinsstaaten, eben
so wie bei den Scaoatsskeuern in Anwendung kommen.
Von Taback dücfen Abgaben suc Rechnung von Kommunen oder Korporatio-
nen überall nicht erhoben werden.
6) Dle Regierungen der Verelnssiaoten werden sich gegenseitig:
a) wos die bier in Rede stehenden Scaakssleuern beteiffe, von allen noch gül-
ligen Gesetzen und Verordnungen, serner von allen in der Folge eintceten-
den Veränderungen, sowie von den Gesetzen und Verordnungen über neu
einzusöhrenden Steuern,
D) Oiasschtlich der Kommunal= #2c. Abgaben aber dorüber, In welchen Orten,
von welchen Kommunen oder Korporatsjonen, von welchen Gegenständen, In
welschem Bertage und ar welche Weise dieselben erhoben werden,
vollannolge Mungeitnn mochen
Artlke
Ueber die Besteuerung des im Umsange des Vereines aus Ruͤben berelteten
Zuckers ist unter den kontrahitenden Theilen die anliegende besondere Uebereinkunst
getcoffen worden, welche einen Bestandtheil des gegenwärtigen Vertrages bilden und
ganz so angesehen werden soll, als wenn sie in diesen selbst ausgenommen waͤre.
ie kontrohicenden Theile sind ferner dahin einverstanden, daß, wenn dle
Fabrikatlon von Zucker oder Syrup aus anderem inländischen Eczeugnissen, als aus