Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

— 212 — 
1) der gemelnschastliche Zoll= Tarlf in zwei Houptabtheilungen nach dem 14. 
Thalersuste und nach dem 241. Guldensuße ausgesertige wird; 
2) die Silbermünzen der sämmtlichen kontrahirenden Staaten —pie Ausnohme 
der Scheidemünze — nach der durch die vorgedachte Münz. Konvention fest- 
geslellten Gleichwerlhung von Vier Thalern gegen Sieben Gulden bel allen 
Zollhebestellen des Verelnes angenommen werden 
3) hinsichtlich der Goldmuͤnzen einer jeden Vereinsreglerung dle Bellimmung 
überlassen bleibe, ob und in welchem Silberwerthe dieselben bel den Zoll- 
ebesiellen ihres Landes ongenommen werden sollen, 
auch sie das Königreich Hannover und dos Herzogthum Olbenburg wur Anwendung. 
Die Einbeit für das gemeinschostliche Zollgewicht bildet der Grosihergoglich Baden- 
scke und Hessische Zentner (50 Killogramme) und es wird daher im gesammten Vereine 
dle Dekloration, Verwiegung und Verzollung der nach dem Gewichte zollpflichelgen Ge- 
genstände ausschliesilich nach senem Gewichte gescheben. 
Die Deklaration, Mesiung und Verjollung der nach dem Maße zu verzollenden 
Gegenftände wird in allen Theilen des Vereines so lange nach dem landesgeseblichen Moße 
ersolgen, bis man sich über ein gemeinschasftliches Mas ebenfalls vereinigt haben wird. 
Uebrigens werden die kontcahirenden Reglerungen ihre Sorgsalt dahin richten, auch 
sür das Maß= und Gewiches. System ihrer Länder im Allgemelnen die zur Förderung. 
des gegenseitigen Verkehrs wünschenswertbe Uebeceinstimmung herbeizusübren. 
Artitel 15. 
Die Wasser zoͤlle oder auch Wegegeldgebuͤhren auf Fluͤssen, mit Einschluß guersuen 
welche dos Schisfssgesäß eressen (Rekognirions-Gebühren), sind von der Sch auf 
solchen Flüssen, auf welche die Bestimmungen des Wiener Kongresses * lehranl 
Staatoverträge Anwendung sinden, serner gegenseitig *- jenen Bestimmungen Ju ent- 
Eeichten, insosern hierüber nichte Vesonderes verabredet wi 
Alle Beguͤnstigungen, welche ein Verelnsstaat dem Schisslehrcbetriebe selner Un- 
terthanen auf den Eingangs genannten Flüssen zugestehen möchte, sollen in gleichem Maße 
auch der Schisssahrt der Unterlbanen der onderen Vereinsstaaten zu Gute kommen. 
Auf den übrigen Flüssen, bei welchen weder die Wiener Kongreß= lte noch andere 
Sctaatsverträge Anwendung sinden, werden die Wosserzölle noch den privativen Aord- 
nungen der betressenden Regierungen erboben. Doch sollen auch auf diesen Flüssen d 
Uncerthanen der konteahirenden Staaten und deren Waaren und Schissegesäße k 
gleich behandelt werden. 
Actikel 10. 
Von dem Tage aon, wo die gemeinschastliche Zollordnung des Vereines in Vollzug 
gesezt wird, sollen im Königreiche Hamnover und im Herzogtbume Oldenburg, wie be- 
rells in den übrigen zum Zollvereine gehörigen Gebieten geschehen ilt, alle etwa noch be- 
stebenden Stopel- und Umschlogs-Rechte aushören, und Niemand soll zur Anhaltung, 
Verladung oder Lagerung gezwungen werden können, als in den Fällen, in welchen die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.