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zemeinschaftliche Zollordnung oder dle betreffenden Schlfffahrks-Reglements es zufassen
oder vorschrelben.
Artikel 17
Kanal-, Schleusen-, Brücken-, Fähr , Hosen-, Waage, Krahnen- und
Nlederlage-Gebühren und Leislungen für Anslalten, die zur Erleichlerung des Verkehr#s
beslimme sind, sollen nur bei Benutzung wirklich bestehender Einrichtungen erhoben, und
in der Regel nichr, keinenfalls aber über den Bekrag der gewöhnlichen Herstellungs= und
Unterhaltungs. Kosten binous, erhöber, auch überall von den Unterthanen der anderen
kontrahlrenden Staaten auf völlig gleiche Weile, wie von den eigenen Unterthanen, In-
gleschen ohne Rücksicht aus dle Bestimmung der Waaren ethoben werden.
indet der Gebrauch einer Waagceinrichtung nur zum Behuse der Zollermittelung
oder überhaupt einer gollamtlichen Kontrole State, so tritt elne Gebührenerhebung niche
eln.
rtlkel 18.
Die kontrahirenden Staaten werden gemelnschaftlich dabin wirken, daß durch An-
nahme glelchfoͤrmiger Grundsaͤhe dle Gewerbsamkeit besoͤrdert und der Besugniß der Un-
terthanen des einen Staates, in dem anderen Arbeit und Ecwerb zu suchen, moͤglichst
freier Spieltaum gegeben werde
den Unterthanen des einen der kontrahirenden Staaten, welche in dem Ge-
blete eines anderen derselben Handel und Gewerbe kreiben, oder Arbeit suchen, soll von
dem Zeitpunkte an, wo der gegenwäctige Vertrag in Krast creten wind, keine Abgabe
enteichtet werden, welcher nicht gleichmähig die in demselben Gewerbsverhältnisse steben-
den elgenen Uncerthonen unterworsen sind.
Deggleichen sollen Fabrikonten und Gewerbetreibende, welche blos für das von ib-
nen betrlebene Geschäfst Ankäuse machen, oder Reisende, welche nicht Waaren selbst,
sondern nur Mufsler derselben bei sich führen, um Bellellungen zu suchen, wenn sie die
Berechtigung zu diesem Geiverbsbetrlebe in dem Vecelnsslaate, in welchem sie lbren
Wohnsih baben, durch Eakrichlung der geseßlichen Abgaben erworben baben, oder im
Dienste solcher inlöndischen Gewerberreibenden oder Koufleute stehen, in den anderen
Siea keine weitere Abgabe hlersür zu entrichten verpflichter seyn.
Tuch sollen bei dem Besuche der Maͤtkte und Messen zur Tusübung des Handels
und zum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fobrikate in jedem Vereinsstaace die Untertha=
nen der übrigen komtrohirenden Stagten ebenso wie die eigenen Unkerthanen behondelr
werden.
r 9.
Preußen, Hannover und Oldenburg werden gegenseitig ihre Seeschisse und deren
odongen unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgoben, wie die elgenen
Seeschisse zulossen und von diesem Grrnostte. unnich auch in Verresf der Binnen-
schisssohre oder Cabetage keine Ausnahme ma
Ibre Seehaͤsen sollen dem Handel der Uilerihanen jedes anderen Vereinsstaates
gegen völlig gleiche Abgaben, wie solche von den eigenen Uncerthanen entrlchret werden,
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