Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

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offen slehen; auch sollen die in sremden See- und anderen Handels-Plätzen angestelleen 
Konsuln eines oder des anderen der kontrohirenden Staaten veranlaht werden, der Un- 
terthanen der übrigen koncrahlrenden Scaalen sich in vorkommenden Fällen möglichst mie 
Roch und That anzunehmen. 
MWres 
Seine Majestär, der Könlg von Hannover, und Seine Königliche Hobeic, der 
Großherzog von Oldenburg, (reten blerdurch dem zwischen den bisberigen Vereinsglle= 
dern zum Schutze lhres gemeinschaftlichen Zoll- Systems gegen den Schleichhandel und 
ibrer inneren Verbrauchsabgaben gegen Descoudationen unter dem 11. Mai 1833 ab- 
geschlossenen Zoll-Kortel für die Dauer des gegenwäctigen Vertcoges bei, und werden 
dle betreffenden Artikel desselben gleichzeitig mie letzterem in Ihren VLanden pbllzwen las- 
sen. Nicht minder werden auch von Seiten der uͤbrigen Vereinsglieder die erforderlichen 
Anordnungen getroffen werden, daniit in den gegenseitigen Verhältnissen den Bestim- 
mungen dieses Zoll. Kartels überall Anwendung gegeben werde. 
Ar . 
Die als Folge des gegenwaͤrtigen Vertrages eintretende Gemelnschaft der Einnahme 
der kontrahirenden Staaten bezieht sich auf den Ertrag der Elngangs-, Ausgangs- 
und Durchgangs· Abgaben in den Koͤniglich Preußischen Staaten, den Königrelchen 
Bayern, Sachsen, Hannover und Wuͤrttemberg, dem Grober jonthume Baden, dem 
Kursuͤrstenthume ar# dem Großherz#ogihume Hessen, dem Thücingischen Zoll. und 
Handels-Vereine, den Herzogibümern Braunschweig, Oldenburg und Nassau und 
der srelen Stode Franksurt, mit Einschluß der, den Zoll. Systemen der kontcahlren= 
den Seaaten bieber schon beigekretenen Länder. 
Von der Gemeinschoft sind ausgesch lossen und bleiben, sofern nicht Separat- 
Wercräge zwischen elnzelnen Vereinsska#ten ein Anderes bestimmen, dem privativen 
Genuss, der betreffenden Staatsregierungen vorbebal ten: 
die Steuern, welche im Innern eines jeden Staates von inlaͤndischen Er- 
zeugnissen erhoben werden, einschlüssig der nach Artikel 11 von den vereins- 
ländischen Erzeugnissen der nämlichen Gaceung zur Erhebung kommenden Ue- 
bergangeabgaben; 
2) die Wasserzölle; 
3) Chaussee. Abgaben, Pftoster,, Damm., Brücken-, Föhr-, Kanol., Schleu- 
sen-, Hasen-Gelder, sowie Woege . und Niederlage. “v ober gleich- 
artlge Echebungen, wie sie auch sonst genannt werden moͤgen; 
4) die Zollstrasen und Konfiskate, welche, vorbehaltlich Antheile der De- 
nunzianten, jeder Staatsregierung in ihrem Gebiete verbleiben. 
tt 72. 
In Hinsicht auf die Vertbeilung der in die Gemeinschaft sollenden Abgaben ist 
Folgendes verabredet worden. 
Sowohl bei den ——*- als ouch bei den Ausgangs= und Durch- 
gangsabgaben wird der nach Abz
	        
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