,
Von der tarifmaͤßlgen W uttt blelben die Gegenstände, welche sür
die Hosholtung der bohen Souveraine und ihrer Regentenbäuser, oder ai eee bel
ihren Hösen akkredirirten Botschafler, Gesandten, Geschäftsträger u. s. w. elngeben,
nicht ausgenommen, und wenn dastr Rückvergücungen Statt haben, so marne aosche
der Gemeinschaft nicht in Rechnung gebrache.
ben so wenig anrechnungssähig sind Entschädigungen, welche in einem oder
dem anderen Staate den vormols unmittelboren Reichsständen, oder an Kommunen
oder einzelne Peivot. Berechtigte für eingezogene Zollrechte oder sür aufgehobene Be-
sreiungen gezahlt werden muͤssen.
agegen bleibt es einem jeden Staate unbenommen, einzelne Gegenstaͤnde auf
Freipässe ohne Abgabenenteichtung ein., aus, oder du rchge he n zu lassen. Dergleichen
Gegenstände werden jedoch gollgesetlich behandelt und in Freikegistern, mit denen es
wie mit den uͤbrigen Zellezipen zu balten ist, notirt, und die Abgaben, welche
davon zu erheben gewesen wären, kommen bel der demnächstiger ““*3““7
demjenigen Theile, von weschen bie Freipässe ausgegangen sind, in Abre
rrik 20.
Das Begnadigungs= und Serasoerwandlungs, Recht bleibe jedem der kontra-
blrenden Staaten in seinem Gebiete vorbehalten. Auf Verlangen werden periodische
Uebersichten der erfolgten Stcaserlasse gegenseillg mirgetbeilt werden.
Artike! 27.
Die Erneuerung der Beamten und Diener bel den Lokal= und Besirks. Seellen
für die Zollerhebung und Aussiche, welche nach der Hierüber getrossenen besondern
Ueberelnkunft nach gleichsörmigen Bestimmungen angeordner, beseht und insteuire wer-
den sollen, blelbr sämmelichen Gliedern des Gesammtvereines innerbolb ihres Gebie-
tes überlassen.
Artlkel 28.
Die Leicung des Dienstes der Lofol, und Bezirks- Behörden, sowie die Woll-
Febung der gemeinschastlichen Jollgesete überhaupt, wiid im Königreiche Hannover
und im Herzogibume Oldenburg einer gemeinschostlichen Zoll-Direktion übertragen,
welche dem Königlich Hannoverschen Finanz-Ministerium und dem Großberfzoglich
Oldenburgschen Staats-Ministerium untergeordnet i. Die Bildung dieser Direk-
tion und die Einrichtung ihres Geschäftsganges bleibt den Regierungen von Hannover
und Oldenburg überlassen; der Wirkungekreis derselben aber wicd, insoweit er nicht
schon durch gegenwäctigen Vertrag und die gemeinschaftlichen Zollgesehe bestimmt ist,
gle ichwie der Wiekungskreis der übrigen im Wereine bestehenden Direktionen, durch
eine gemeinschastlich zu verabredende — bezeichnet werden.
Ar
Die von den Zollechebungs. ) noch Ablauf elnes jeden Viertelsabres
aufzuslellenden Quattal- Extrakte und die nach dem Jahres= und Bächer= Schlusse
aufzustellenden Final= Abschlusse über die bezüglich lm Lause des Vierteljahres und