Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

, 
Von der tarifmaͤßlgen W uttt blelben die Gegenstände, welche sür 
die Hosholtung der bohen Souveraine und ihrer Regentenbäuser, oder ai eee bel 
ihren Hösen akkredirirten Botschafler, Gesandten, Geschäftsträger u. s. w. elngeben, 
nicht ausgenommen, und wenn dastr Rückvergücungen Statt haben, so marne aosche 
der Gemeinschaft nicht in Rechnung gebrache. 
ben so wenig anrechnungssähig sind Entschädigungen, welche in einem oder 
dem anderen Staate den vormols unmittelboren Reichsständen, oder an Kommunen 
oder einzelne Peivot. Berechtigte für eingezogene Zollrechte oder sür aufgehobene Be- 
sreiungen gezahlt werden muͤssen. 
agegen bleibt es einem jeden Staate unbenommen, einzelne Gegenstaͤnde auf 
Freipässe ohne Abgabenenteichtung ein., aus, oder du rchge he n zu lassen. Dergleichen 
Gegenstände werden jedoch gollgesetlich behandelt und in Freikegistern, mit denen es 
wie mit den uͤbrigen Zellezipen zu balten ist, notirt, und die Abgaben, welche 
davon zu erheben gewesen wären, kommen bel der demnächstiger ““*3““7 
demjenigen Theile, von weschen bie Freipässe ausgegangen sind, in Abre 
rrik 20. 
Das Begnadigungs= und Serasoerwandlungs, Recht bleibe jedem der kontra- 
blrenden Staaten in seinem Gebiete vorbehalten. Auf Verlangen werden periodische 
Uebersichten der erfolgten Stcaserlasse gegenseillg mirgetbeilt werden. 
Artike! 27. 
Die Erneuerung der Beamten und Diener bel den Lokal= und Besirks. Seellen 
für die Zollerhebung und Aussiche, welche nach der Hierüber getrossenen besondern 
Ueberelnkunft nach gleichsörmigen Bestimmungen angeordner, beseht und insteuire wer- 
den sollen, blelbr sämmelichen Gliedern des Gesammtvereines innerbolb ihres Gebie- 
tes überlassen. 
Artlkel 28. 
Die Leicung des Dienstes der Lofol, und Bezirks- Behörden, sowie die Woll- 
Febung der gemeinschastlichen Jollgesete überhaupt, wiid im Königreiche Hannover 
und im Herzogibume Oldenburg einer gemeinschostlichen Zoll-Direktion übertragen, 
welche dem Königlich Hannoverschen Finanz-Ministerium und dem Großberfzoglich 
Oldenburgschen Staats-Ministerium untergeordnet i. Die Bildung dieser Direk- 
tion und die Einrichtung ihres Geschäftsganges bleibt den Regierungen von Hannover 
und Oldenburg überlassen; der Wirkungekreis derselben aber wicd, insoweit er nicht 
schon durch gegenwäctigen Vertrag und die gemeinschaftlichen Zollgesehe bestimmt ist, 
gle ichwie der Wiekungskreis der übrigen im Wereine bestehenden Direktionen, durch 
eine gemeinschastlich zu verabredende — bezeichnet werden. 
Ar 
Die von den Zollechebungs. ) noch Ablauf elnes jeden Viertelsabres 
aufzuslellenden Quattal- Extrakte und die nach dem Jahres= und Bächer= Schlusse 
aufzustellenden Final= Abschlusse über die bezüglich lm Lause des Vierteljahres und
	        
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