Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

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während des Rechnungssahres sällig gewordenen Zollelnnahmen werden von den Zoll- 
Direktlonen nach vorangegangener Prüsung in Houptübersichten zusammengetragen 
und diele on das in Berlin beslehende Cmkal. Büceou des Zollvereines eingesender, 
zu welchem Hannover einen Beamten zu ernennen die Besugniß hat. 
Auf dem Grunde jener Uebersichten wird von dem Ceneral= Büreau von drei 
u dcei Monaten dle pcovisorische Abrecknung zwischen den verelnigten Sraaten ge. 
sertig#, dieselbe den Central- Finanzstellen der letzteren übersande und zugleich Einlei- 
tung getrossen, um dle elwaige Mindereimnahme einzelner Vereinsglieder gegen den 
lbnen verhältnismästig on 4n Gesammteinnahme zulländigen Revennen-Antheil durch 
Heraue zablung von Seiten des oder derfenigen Staoken, bel denen eine Mehrein- 
nahme Sa gesunden , aus zugleichen. 
naͤchft bereitet sich das Eentral· Buͤceau auch die definitive Jahresabrech- 
nung vor. 
Actikel 30. 
In Absicht der Erhebungs= und Verwoltungs-Kosten kommen solgende Grund- 
säbe in Anwendung: 
1) man wied, soweit nicht ousnahmsweise etwas Anderes verabredet ist, kelne 
7r dabei elntreten lassen, vielmehr übernimmt jede Regiecung al- 
ebiete vorkommenden Erhebungs= und Verwaltungs-Kosten, 
es mogen 1½ durch die Einrichlung und Unterbalt und der Haupt- und 
Nebenzollöämter, der inneren Steucrämter, Hallämfer und Packhöse und 
der Zoll-Direktionen, oder ducch den Unterhalt des dabei angestellten Per- 
sonale und durch die den leheren zu bewilligenden Pensionen, oder endlich 
aus irgend einem anderen Bedürfaisse der Zollverwoltung emilehen; 
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binsichtlich dessenigen Theiles des Bedorses aber, welcher an den gegen 
das Ausland gelegenen Grenzen und lnnerholb des dazu gebörigen Grenz- 
bezirkes für die Zollerbebungs- und Aussichts= oder Kontcole-Behörde und 
Zollschuhwachen ersorderlich ist, wird mon sich über Pauschsummen vereini- 
gen, welche von der jährlich aufkommenden und der Gemeinschase zu be- 
rechnenden Brutto= Einnahme an Zollgesällen nach der in dem Artikel 22 
unter 1 gelrossene Vereinbarung in Abzug gebracht werden; 
bel dieser Ausmictelung des Bedarses soll da, wo die Perceptson privaklver 
Abgaben mit der Zollerhebung verbunden ist, von den (Gehalten und Ames= 
bedi#esnissen der Zollbeamten nur derjenige Theil in Anrechnung kommen, wel- 
cher dem Verpältnisse ihrer Geschäfte sür den Zolldienst zu ihren Amtsgeschäf- 
ten überbaupt en"spricht; 
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4) man wird sich mit der Königlich Hannoverschen und mic der Großherzoglich 
HOldenburgscken Regierung über allgemelne Normen vecelnigen, um die Be-
	        
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