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soldungsverhaͤltnisse der Beamten bel den Zollerhebungs- und Aussichts- Be·
boͤrden, ingleichen bei den Zoll - Dicektionen, auch in Bezlehung auf das Koͤ-
nigrelch Hannover und das Herzogthum Oldenburg in moͤglichste Ueberelnstim-
mung zu bringen.
Artleel 31.
Die kurtraßienen Tbelle gellehen sich gegenlelklg das Recht zu, den Houpt= Zoll--
amtern onderer Wereinsllaoten sewohl on den Grenzen, ols im Innern (Haupt-
Steuerämter mit Niederlage) Kontroleure beizuordnen, welche von allen Geschäften der-
selben und der Nebenämter in Beziehung auf das Absertigungsversahren und die Grenz-
bewackung Kennenisi zu nehmen und auf Einhaltung eines gesetzlichen Versahrens, in-
gleschen auf die Abslellung e'waiger Mängel einzuwirken, übrigens sich jeder eigenen
Versügung zu enthalten haben.
Einer näher zu verabredenden Dienstordung bleibe es vorbehalten, ob und welchen
Anhheil dieselben an den lausenden Geschäften zu nehmen haben.
Artikel 32.
Jedem der kontrohlrenden Seaaten Ktebe dos Reche zu, an dle Zoll-Dilrektionen
der anderen Veceinsstaaken Beamte zu dem Zwecke abjsuorbnen, um sich von allen vor-
kommenden Verwolcungsgeschästen, welche sich auf die durch den gegenwärtigen Verteag
eingegange Gemeinschast beziehen, vollsländlge Kenntnih zu verschossen. Das Geschästs-
ver hältmiß dieser Beamten wird durch eine besondere Instruktion näher bestimmc, als de-
ren Grundlage die unbeschränkte Offenheic von Senen der Verwaltung, bei welcher dle
Abgeordnelen sungiren, in Bezug auf olle Gegenstände der gemeinschostlichen Zollverwal-
kung, und die Erleichlerung jedes Mircels, durch wesches sie sich die Insormacion hier-
über verschoffen können, anzusehen (s, wöhtend andererseits ibre Sorgsatt nicht minder
auselchtig dohin gerichtet sein musi, eintretende Anslände und Meinungsverschiedenheiten
aus eine, dem gemeinsamen Zwecke und dem Werhältnisse verbündeter Scaaten entspre-
chende Weise zu erledigen.
Die Ministerien oder obersten Verwascungsstellen der sämmelschen Verelnsstaat#e#n
werden sich gegenseltig ouf alle Verlangen jede gewünschte Auskunft über die gemeinschafe-
lichen Zellangelegenbeiten mittheilen, und insosern zu diesem Behuse zeitweise oder dau-
ernd die Abordnung eines höhern Beamten, oder die Beaustrogung eines anderweit bei
der Regierung beglaubigten Bevollmächtigten beliebt würde, so ist demselben nach dem
oben ousgesprockenen Grundsotze alle Gelegenheit zur vollsländigen Kenmmmißnahme von
den Verhältnissen der gemeinschaftlichen Zollverwalkung bereitwillig zu gewähren.
Artikel 33.
Jöbrllch in den ersten Tagen des Juni findet zum Zwecke gemeinsamer Berathung
ein Zusammentrict von Bevollmächtigten der Vereineglieder Stott.