Gschuiche Be-
lichigung.
Veränd#ung der
Bewtitmisiel.
Schriftliche Ver-
Hlauche über
K Kloge und de-
ren Zuläsfsigkelt.
— 22 —
schelden und, sobald dle erhobenen Elnwendungen für unerhebllch oder unbegründet befun-
den worden, — welkeres mie der Abhörung zu verfahren hat.
IAl der Sachverständige nicht bereirs durch elnen allgemelnen Amtseld zu gewissen-
bafter Abgabe selnes Gulachlens verpflichter, so muß derselbe in glelcher Welse wie eln
abgebörter Zeuge (vergl. J. 35.) vereidet werden.
Die Abpörung erfolgt an einem hierzu nach angestaondenem Verhörstermin anzusetz=
zenden Tage in Abwesenhelt der Parcelen; doch sind leßtere, sofern dleß nscht schon lm
Verhörstermin geschehen, von der Wahl des Gerlchts zuvor in Kenntniß zu seben, da-
sernsie Gelegenhelt baben, lhre etwolgen Einwendungen gelrend zu machen.
Darüber, ob nur eln oder meprere Sachverständlge — deren Zahl bis zu Drelen
erhöbr werden kann — zu Abgabe lbres Gmachtens zu veranlofsen selen, bat das Pro,
zeßgersche mic Berücksichtigung der Verschiedenheic des Falles, insbesondere der mehrern
oder mindern Schwierlgkele der zu beanewortenden Fragen und des höbern oder geringe-
ren Werhes des S#ereligegenstandes, Bestlmmung zu treffen; doch genüge auch das Gut,
achcen elnes einzigen, von dem Geriche für den gegebenen Fall sür ausrelchend erachteten
Sachverständlgen, um über den Gegenstand der lhm vorgeleglen Fragen dle zur Entschel-
dung ersorderliche Gewißhelt bergustellen.
Gerscheliche Besichtigung ult, sofern eln Porkelankrag ulsche gestellt worden, geelg-
necen Falles Ameswegen Ju versügen. Dle Partelen sind dazu mündlsch oder mitresst
Bestellzerress monstorlsch vorzuladen. Rücksichellch des Verfohrens sind die im Ordlnar-
prozesse gellenden Grundsäße anzuwenden.
Veränderung der Bewelsmiktel sinder nur bis zum Verhörstermin unbedinge State.
Nach Ablauf desselben ilt sie als Klogänderung zu betrachten, daher Klaͤger saͤmmtliche
Koslen zu erstacten und einen neuen Verbörstermin auszubringen hat. Der Eidesan=
trag kann jedoch, auch vom Gesichtspunkie der Klagänderung aus nur so lange gurückge-
nommen werden, als er vom Beklagten nichr berelts angenommen oder gurückgegeben
worden ist.
IV. Abschnitt.
Von ausnahmswelser Gestattung elines schriftlichen Verfahrens
über die Klage.
45.
Das mündliche Versahren über dle Klage blldet nach den hlerüber aufgestellten Vor-
schristen die Regel; es ist jedoch dem Beklagken in jedem Falle unbenommen, eine schrlse-
liche Beantwortung der Klage bel selnem Erschelnen im Verhörstermin zu übergeben.
6 kann aber auch überdieh von dem Gerlche, sowohl von Ameswegen, als auf
Anerog der Partelen, eln schrifellches Verfahren angeordnet und beglehentlch nachgelaf-