Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

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Das Kanglel, Dienst-Personal und das Lokal wird unenegeldlich von der Re- 
glerung gestellt, in deren Gebiete der Zusammentritt der Konserenz Scatt findet. 
Artikel 37. 
Eine Nacksleuer für gemeinsame Rechnung soll für die bel dem Auschlusse an 
den Verein im Köntigrelche Hamovec und im Herzogihume Oldenburg vorhandenen 
Waa#en niche erhoten werden. 
Ueber die Maßregeln, welche ersorderlich sind, damit nicht die Zolleinkünste 
des Gesammtvereines durch die Einsährung und Anhäufung geringer vergollter Waa- 
renvorrälhe beeinträchelgt werden, ist eine besondete Vereinbarung gercoffen worden. 
Artikel 38. 
Für den Fall, daß andere Deutsche Staaten den Wunsch zu erkennen geben 
soll#en, in den Jollverein ausgenommen zu werden, erklären sich die hohen Kontra- 
benten bereit, diesem Wunsche, sowelt es unter gehöriger Berücksichtigung der be- 
sonreren Interessen der Vereinsmitglieder möglich erscheine, durch dießfalls abzu- 
schließende Vertcäge Folge zu geben. 
Artikel 39. 
Auch werden sie sich bemuͤhen, durch Handelsvertroͤge mit anderen Staaten 
dem Verkehte ihrer Augehoͤtigen jede moͤgliche Erleichterung und Erweiterung zu 
verschaffen. 
Arctikel 40. 
Alles was sich auf die Detall- Aussührung der in dem gegenwärtigen Vertrage 
und dessen Beilagen enthaltenen Verabredungen bezlehe, soll durch gemelnschaftliche 
Kommissare vorbereitet werden. 
Artikel 41. 
In Folge der Erneuerung der Zollverelns, Verträge trelen dle daran betbeilig- 
ten Deutschen Staaten, nach Hattgehabter Prüsung, dem zwischen Preußen und 
Oellerreich abgeschlossenen Handels= und Zoll-Vertrage vom 19. Februar 1833, 
nach Maütgabe des Accikels 26 des lehegedachten Vertrages, Hiermit förmlich bei, 
dergestale, daß dessen sämmtliche Beslimmungen auch auf die oden gedachten Deut- 
schen Staaten vom 1. Januar 1854 ab Anwendung finden werden. 
Artikel 42. 
Sose'n der gegenwärtige Vertrag nicht vor dem 1. Januar 1864 von dem 
elnen oder dem anderen der kontrahirenden Staaten ausgekündige wird, so soll er 
auf weltere zwoͤlf Jahce und so fort von zwoͤlf zu zwoͤlf Jahten als verlaͤngert an- 
gesehen werden. 
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