Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

sen werden, wenn es sich ergiebt, daß dle Partelen dle ihnen vorgelegten Fragen nicht so- 
sort genügend zu beaneworten und die zu vollständlger und genauer Darlegung des Ver- 
bälunlsses ersorderliche Auskunst nicht sogleich zu geben vermögen oder wenn die Verstar, 
tung schristlicher Auselnandersehung aus anderen erheblichen, im Terminsprotokoll zu be- 
zelchnenden, Gründen nstölg oder rächlich erscheint. 
Dieses ausnahmeweise zu bewllligende chrlscliche Verfahren ist ein kommunlkatorl- 
Zuvörderst wird dem Beklagten zu Einreichung seiner Einlossungs= und Elnrede- 
Schrlft, sofern er solche niche berelts im Verhörskermin Üübergeben hat, in dlesem eine 
sieben= ble Höchstens vierzehntägige Frist bewilllgt. 
Zu Elnbringung der Reollé des Klägers und der Duplik des Beklagten find je sie- 
benrägige Fristen anzuordnen. 
ehrere Schriften dürfen ulcht zugelassen werden, elne Verlängerung der vom Ge- 
richt angeordneren Fristen ist nur ausnahmeweise und sediglich elnmal aus erheblichen ak- 
renkundlg zu machenden Gründen zulässig. 
47. 
Die Einlossungs= und Replikschrift werden dem Gegner mittelst Dekrets zur Be- 
aneworcung, die Dupllk zur Nachriche in Abschrift milegethelle. 
Dle Frist zur Beantworcung läufe von dem auf dle Behändigung der Abschrist sol- 
genden Tage. 
Bel unterlossener rechtzeitiger Beankwortung erlet der Rechtsnacheheil der Gestän- 
dlgachcung bezüglich der in Frage kommenden gegnerischen Thatangabe auch ohne vor- 
gängige Androhung und Ungehorsamsbeschuldlgung ein. 
48. 
In den schrisellchen Säten sind für jede dorin enthaltene thatsächliche Behouptung 
elner Hartel dle Bewelsmictel bel deren Verlust sosort vollständig anzugeben, Zeugen ge- 
hörig nambaft zu machen, Urkunden ober in Abschrift beljusügen. Befßinden sich letkere 
in dem Besibe des Beksagten oder eines Drikten, so muß mit der betressenden Schrise, 
bel Verlust des Rechts, sich spater auf jene Urkunden bezleben zu können, der nöthige 
Editlonsantrag verbunden werden, 
Bei Beantwortung elner Schrift, in welcher der Eld angetragen lst, muß sich eben 
so wle bel der Elnlassung auf dle Kloge, bel welcher Eldesdelation zur Hand genommen 
worden ist, über Annahme oder Rückgabe des Eldes bel Verlust des Reches der Zurück. 
schlebung erklärt werden. 
äre der Eid über einen eist in der Duplik vorgetragenen Thatumstand angetragen, 
so hat das Gericht den Kläger vorzubescheiden und ihn, dafern er dle betreffende sorrlsche 
Angabe nicht zugellebr, gur sosortigen Erklärung darüber, ob er den Eid annehmen oder 
zurückgeben wolle, zu veranlassen. Verwelgert Kläger diese Erklärung, so #st der Eid 
sür angenommen zu ochten.
	        
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