Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

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von welchen Bevollmaͤchtigten, unter dem Vorbehalte der Ratlfikatlon, folgender Ver- 
trag abgeschlossen worden ist. 
Artikel 1. 
Der zwischen den kontrohlrenden Thellen wegen Fortsetzung der Verträge vom 
30. März und 11. Mai 1833 über dle glelsche Besteuerung innerer Erzeugnisse 
unterm 8. Mai 1841 abgeschlossene Verkrag blelbt vorläufig auf sernere zwölf Jaß- 
re, vom 1. Jonuoc 1854 anfangend, also bis zum lehten Dezember 1865, in 
Krase. 
Artlkel 2. 
Sosern der gegenwäriige Vertrag niche vor dem 1. Jull 1864 von dem elnen 
oder dem anderen der kontrahirenden Stoaten ausgekündlgt wird, so soll er auf welkece 
zwölf Jahre, und so sort von zwölf zu zwöls Jahren, als verlüngert angeseben wer- 
den. 
Derlelbe soll alsbald zur Raelsikarlon der heben kontrahirenden Thelle vorgelege 
und die Auswechselung der NRatifikatsons-Uckunden spätestens binnen sechs Wochen 
in Berlin bewirkt werden. 
So geschehen Berllin am 4. Aprll 1853. 
(gez.) von Pommer Esche. Pblllpsborn. Delbrück. 
(L. S.) (L. S.) (L. S.) 
von Schlmpff. Duysing. Thon. 
¶. S.) (I. S.) (I. 8.)
	        
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