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VII.
Besonderer Artikel
zwischen Preußen und den außer Preußen bei dem Thüringischen Zoll-
und Handels-Vereine betheiligten Regierungen,
die
Theilung des Aufkommens von der Besteuerung des Branntweines
betreffend.
Die uneerzeichneten Bevollmächelgten Sr. Mojestär, des Königs von Preußen
und der, außer Seiner gedochten Mojeslät, bei dem Thüringischen Zoll- und Han
dels-Vereine betheiligten Souveraine haben bei dem Abschlusse des heutigen Vertra-
ges zwischen Preußen, Sachsen und dem Thüringischen Vereine, wegen Forksetzung
des Vertroges vom 8. Mal 1811 über dle gleiche Besteuerung innerer Erzeugnisse,
noch die solgende besondere Vereinbarung unter dem Vorbehalte der Ratiftkation ge-
troffen:
Besonderer Artlkel.
In Beziehung auf die Vereinbarung im zweiten Separat-Artlkel des vorge-
dachten Vertrages, welche die in dem Separat. Ar#ikel 3 des Vercrages vom 8. Mal
1841 entholtene Verobredung,
dasi von der gesommten Brauntweinsteuer- Einnahme, welche dem Thürkn-
gilchen Vereine aus der Theilung nach der Kopssohl zusallen wird, eln
Abjzug von 184 Prozent Statt sinden und der Betrag dosselben dem Preu-
biülchen Elnnahmeontheile Oinzutreten foll,
aushebt, wied die in dem besonderen Artikel vom 8. Mal 1841 für das besondere
Abrechnungsverhältniß zwiscken Preußen und dem Thücingischen Zoll- und Handels-
Vereine getrossene Bestimmung:
doß bei der Theilung des dem Thüringischen Vereine verbleibenden An-
tbeils an der Steuer vom inländischen und vereineländischen Branntwelne
Preußen für seine zu dem gedachten Vereine gebörigen Landestheile nur
mie drel Viertheilen der Bevölkerung deslelben Antheil nehmen wied,
vom 1. Januar 18544 an außer Kraft geset.
Es wlrd mithin von dem gedachten Tage an die dem Thürluglschen Vereine
aus der Theilung der Branntweinsteuer und der Uebergangsabgabe von Branmtwein
zusallende Einnahme unter dle bei diesem Vereine *Ҥ Regierungen lediglich