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genannten Staaten, nach bem Verhaͤlenisse ihrer, dem Zollverelne angehoͤrenden Be-
völkerung zur Verrhellung kommen.
on den nach den Abrechnungen zu leistenden Herauszahlungen kommen süc
den dle Zahlung lelllenden Theil drel Procent Erbebungskosten in Abmg.
3) Bei dee nach dem Soße 1 Scat findenden Vereheilung der Abgoben wird:
#a) die Bevölkerung und bezüglich der Seeuerertrog derjenigen Staaten oder
Gebieterheile, welche sm Zollvereine von Preusien vertreten und bel der
Reoenten, Auseinandersehung zu Preusten gezähle werden oder künfelg in
dieses Verhältniß kreten sollten, sosern Preußen mit ihnen in Gemeinschaft
jener Abgaben steht, auf Preußilcher Seite,
D) die Bevsölkerung und bes#gtich der Steuerertrag des Füeslenthumes Schaum-
burg. Lippe und der Hannover-Braunschweigschen Kommunion-Besitzungen
Hangoverscher Seite
me elngerechner werden.
Die Wieksamkelt der Vereinsbevollmächtigten und Scatlons-Konkroleure, welche
von elnem der kontrahirenden Theile in den Landen eines der onderen bestelle sind,
erstrecke ssch ouch ouf dle Kontrole über die Auesöh-ung der wegen der Uebergongs=
abgaben von Wein und Taback verelnborten und noch zu vereinbarenden Mobregeln,
unter Anwendung der wegen der Stiellung und Besugnisse dieser Beamten im All-
gemelnen verabredeten Bestimmungen.
Artikel 5.
Der gegenwärtige Vercrag erlic mit dem 1. Januar 1854 In Krost und soll
ble zum lebten Dezember 1865 gültig seyn.
Mit dem Beglen seiner Wirksamkeit treten nolhende zwischen einzelnen der kon-
rohlrenden S-aaten abgeschsossene Verträge, nämlich
WVertrag zwischen Preußen, —t- und den, auher Preußen und
Kurbessen bei dem Thüringischen Zoll, und Handels-Wereine betheiligten
Staaten einer Seits, und Ku:bessen anderer Seits, bettessend die Fort-
dauer des gegenseltigen sreien Veikehrs mie Wein und Taback und die Ge-
melnschastlichkeit der Ausglelchungsabgeden von diesen Actlkeln, vom 3. Mal
841;
die Uebereinkunse zwlschen Preußen, Sachsen, Kurhessen und den Staa-
ten des Thi#eingischen Zoll- und Handels.Vereines einer Seits, und Braun-
schweig anderer Seits, den gegenseicig sreien Verkehr mie Wein und Taback
und dle Gemeilnschoftlichkeit der Uebergangsabgabe von diesen Artlkeln be-
treffend, vom 19. Oktober 1841;
dle Uebereinkunft zwischen Hreußen süc sich und in Vertretung von Sach-
sen und den außer Meeußen und Kurhessen bei dem Thuͤriogischen Zoll. und
ondels. Vereine betbeligten Stoaten einer Seits, und Kurhessen anderer
Selts, wegen des seelen Verkebres mit Weln und Loback und der Gemeln-