Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

Schlub · 
dedutlion. 
Abfassung der 
Cotscheidung. 
¶i sordirnisst dir 
tiding. 
Entsch 
Slnd Zeugen Behuss der Bewelsfuͤhrung benannt worden, so kann der Segner in 
sesner Schrist dlejenigen Punkie bezelchnen, worüber er die Zeugen bel der Abbsrung 
mit besragt zu sehen wünscht. Uebrigens gelten die im §. 33. und §. 36. ausgestellten 
Grundsätze. 
. 4 
Nach Schluß dieses schrifellchen Vrsihrens it zu urschriftlicher Vorlegung, Re- 
kognstlon, bezlehenelich Edleion der ongesogenen Urkunden eln kurzer Termin onzuberau. 
men und übrigens wegen Abhörung der Zeugen und Sachverständigen oder der zu halten- 
den Besichelgung in Gemäsbeffr der blerüber Im vorigen Abschnicte ausgestellten Regeln zu 
versohren 
4. 50. 
Istt den Portelen ein schristliches Verfahren nachgelossen worden, so boe bas Ge. 
richt auch, mit Ausnahme des Falles, wenn ledlglich der Eid als Bewelemittel gebraucht 
worden ist oder der Sterelc nur Rechtssragen, nicht Thalumstände betriffe, jeder Partel 
dle Einrelchung einer Hbhueitn über die Resultace der Beschelnigung und Gegenbeschel- 
aigung nachulassen. Zu deren Beibringung ist elne, nicht über vlerzehn Tage fassende, 
fuͤt beide Stteltthelle #Femenschaftch unerllreckliche Frist in schristlicher Zusertlgung zu 
bestimmen. 
n Hagt mur das vorgeschriebene mündliche Verfahren über die Klage Scate gehabt, so 
kann eine Schlußdeduction nur aus besonderen durch die Actenlage gebotenen erbebllchen 
Gründen bewillige werden. 
V. Abschuttt. 
Von der */|62120 
8. 5 
Die Entscheldung ist zwar In der er von der Prozehbebörde selbst mie zabgich 
kurger Einschaltung oder Ansügung der Entscheldungsgründe abzusassen; doch bleibt au 
dle Versendung der Acten nach auswärtigem Erkenminssse aus rheblichen zu den Acten 
Ju bemerkenden Gründen nachgelassen. 
*l 
Die Entscheidung muh sosore desinlulv“ feinz boch kann sie von Ablelllung elnes 
Schledseides oder elnes richterlich zu bestimmenden Eldes abhängig gemacht werden. 
Der Bescheid muß sowohl die Hauptsache als den Kostenpunkt umsassen. Rück, 
sichellch der Verbindlichkelr zu Tragung der Kosten bewendet cs bel den im Ordinarprozesse 
zu beobachtenden Grundsatzen. 
Wird die Entscheidung von Ableislung eines Eides bedingt, so ist der Eid seinem 
weseunte 6 Juholee nach gleich im Bescheide vorzuschreiben. 
er Regel ist auch lm Bescheide die Folge mir auszusprechen, welche sür den Fall 
urlie —8 verweigerker Eidesleistung elntreren soll. Erscheimt dieß aber wegen Be,
	        
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