Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

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des gegen ermäßlate Zollsähe zu gestortenden Eingangs gewerblscher Eczeugnisse irer 
Länder einteeten lassen. 
Dem gemäß sind sie schon jeßt überelngekommen, daß von den in der Anlage 
I bezeichneren Woaren, bei deren uumitkelbarem Uebergange aus dem frelen Ver. 1— J. 
kehre im Geblete des einen in das Gebiet des anderen Staates, keine, beziehungs. 
weise keine höheren, als die In dieser ge bestimmen Eingangsabgaben erhoben 
werden sollen. 
le werden serner im Jahre 1854 Kommissare zusammencreten lassen, 
sich über weitere, dem obigen Gesichtspunkte entsprechende Verrehipeilchlerenge“ n 
elnigen. 
Artikel 4. 
Wenn während der Dauer des gegenwäctigen Vertrages in dem Gebiete des 
einen oder des anderen kontrahirenden Staaten Erhöhungen der allgemeinen ta- 
rismäßigen Eingangszölle gegen den gegenwärtig gülrigen Taris eintreken sollien, so 
“7 diese auf die in der Anlage I vereinbarten Verkehrserleichterungen ohne 
influsi. 
Wenn aber einer der kontrahirenden Theile sür eine von den in der Anlage 1 
genannten Woaren eine Ermäbigung seines gegenwärkigen allgemeinen Joll.Tarises, 
lei es allgemein oder für gewisse Gren#streckeu oder Zollämter, eintceten lassen will, 
so liegt ihm od, dem anderen Theile von dieser Ermähigung mindestens drel Mo- 
nate vor deren Eilnereten Nachricht zu geben und es bleibt alsdann, vorbeholtlich an. 
derweiter Verlländigung, dem anderen Theile sreigestellt, diese Wagre einem Zoi. 
schenzoll, beziehungsweise einer Erhöhung des Zwischenzolles, und zwar in dem einen 
wie in dem anderen Falle zu einem der jenseitigen Jollermäsigung ensprechenden Be- 
troge, zu unterwersen. Wer von dieser Besugnis Gebrauch #nacht, wird die Ver- 
äuderung vier Wochen vor deren Etherern verossentlichen. 
rtike 
1) Die kontrahirenden Theile s bei dem unmittelbaren Uebergonge von 
Woaren aus dem Gebiete des einen in das Gebiet des anderen Sitaates Ausgangs- 
abgaben von keinen anderen, als den in der Anlage II verzeichneten Gegenltänden II. 
und zu keinen böheren, als den in ibren Zoll Tarisen gegenwärtig süc diese Gegen 
stände sesigesetzten Beträgen erheben lassen. 
Auf Ausgangsabgaben, welche an Stelle der Durchgange#ölle erboben werden, 
findet die vorllehende Beslimmung keine Anwendung; binlichtlich des Betrages dieser 
Ausgangsabgaben gile die nochstebend unter 2 geltossene Verabredung über den Ve- 
krag der Durchgangszölle. 
Die kontahirenden Theile werden von den nach der Aulage 1 im Zwischen- 
verkehr zollsreien Waaren, welche aus dem Gebieze des anderen Theiles, ohne Be- 
rührung zwilcheuliegenden“ Auslkandes, durch ihr Gebiet nach dem Auslande durch. 
gesührt werden, Oucchgangsabgaben nicht erbeben esen.
	        
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