Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

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Anlage elnes anderwelten Verschlusses und die Auspackung der Waaren unterblelbt, 
sofern den dleserhalb verelnbarken Erfordernissen genäge ist, und daß überhaupt die 
Absertigung möglichst beschleunigt wird. 
tik 
Die kontrahirende Theile werden vecciaigen, ihre gegenuͤberliegenden Orenz. 
Zollaͤmter, wo es die Veirholtnissen gestatten, je an einen Ort zu verlegen, so daß 
die Amtshaudlungen bei dem Uebertritte der Waaren aus einem Zollgebiete in das 
andere gleichzeitig Stait finden können. 
tikel 9. 
Innere Abgaben, welche in bem einen der kontrahirenden Seaaten, sey es für 
Rechnung des Stoots oder sür Rechnung von Kommunen und Korporartonen, auf 
der Hervorbringung, der Zubercitung oder dem Verbrouche eincs Erzeugnisses ruhen, 
dürsen Erzengnisse der kontrahirenden Staaten unter keinem Vorwande böher oder 
in lästigerer Weise tressen, ols dle gleichnamigen Erzeugnisse des eigenen Landes. 
Von allen Erzengnissen, die nach der dem Urtikel 3 angeschlossenen Anlage L 
aus dem einen Slaate in den anderen zu ermäsiigten Zollsätzen eingeben, und von 
welchen gollordnungsmäßig dargethan wird, dali sie els ausländisches Eing ungsqut 
die gollamtliche Behandlung bei einer Erhebungsbehärde des letzteren bestanden haben, 
oder derselben noch unterliegen, darf leine weitere Aäbgabe irgend elner Art, sei es 
für Rechnung des Staares oder für Rechmiugen von Kommunen und Korpora: ienen, 
erhoben werden, jedoch mit Vorbehalt derjenigen inneren Steuern, welche in einem 
der kontrablrenden Staaten auf die weitere Verarbeitung oder aus anderwelte Be- 
reitungen aus solchen Erzeugnissen, ohne Unte: schied des ausländischen oder inländi- 
schen Ursptunges, allgemein gelegt sind. Dogegen werden Erzeugnisse, welche nach 
dieser Aulage aus dem einen in den anderen Staat gollscei cingehen, in Beziehung 
auf dle innere Besieuerung einheimische behandelt. 
Artikel 10. 
Die kontrahlrende Theile Verpslichten sich, zur Verhütung und Bestrasung des 
Schleichhandels nach oder aus ihren bezüglichen Gebiezen durch angemessene Mirtel 
miezuwicken und zu diesem Zwecke die ersorder lichen Strasgesebe zu erlassen, die 
Rechtsbülse zu gewähren, den Uussichesbeomten des anderen S##a##die Va selgung 
der Konteavententen in ihr Gebiet zu gestallen und denselben duch Stener-, Zoll- 
und Polizei, Beamte, sowie durch die Ortsverstände alle ersorderliche Auskunst und 
Beihylse zu Theil werden zu lassen. 
as nach Mastgabe dieser allgemeinen Bestimmungen abgeschlossene Zoll= Karrel 
enthält die Anlage III. 
9* 1 
Für Grenzgewässer und sür solche Grensltrecken, wo die Gebiete der kontra–--— 
birende Theile mit sremden Staaten zusammen tressen, werden Mastegeln zur ge- 
genseltigen Unrerstützung bei dem Ueberwachungsdienste vecabredet werden.
	        
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