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Anlage elnes anderwelten Verschlusses und die Auspackung der Waaren unterblelbt,
sofern den dleserhalb verelnbarken Erfordernissen genäge ist, und daß überhaupt die
Absertigung möglichst beschleunigt wird.
tik
Die kontrahirende Theile werden vecciaigen, ihre gegenuͤberliegenden Orenz.
Zollaͤmter, wo es die Veirholtnissen gestatten, je an einen Ort zu verlegen, so daß
die Amtshaudlungen bei dem Uebertritte der Waaren aus einem Zollgebiete in das
andere gleichzeitig Stait finden können.
tikel 9.
Innere Abgaben, welche in bem einen der kontrahirenden Seaaten, sey es für
Rechnung des Stoots oder sür Rechnung von Kommunen und Korporartonen, auf
der Hervorbringung, der Zubercitung oder dem Verbrouche eincs Erzeugnisses ruhen,
dürsen Erzengnisse der kontrahirenden Staaten unter keinem Vorwande böher oder
in lästigerer Weise tressen, ols dle gleichnamigen Erzeugnisse des eigenen Landes.
Von allen Erzengnissen, die nach der dem Urtikel 3 angeschlossenen Anlage L
aus dem einen Slaate in den anderen zu ermäsiigten Zollsätzen eingeben, und von
welchen gollordnungsmäßig dargethan wird, dali sie els ausländisches Eing ungsqut
die gollamtliche Behandlung bei einer Erhebungsbehärde des letzteren bestanden haben,
oder derselben noch unterliegen, darf leine weitere Aäbgabe irgend elner Art, sei es
für Rechnung des Staares oder für Rechmiugen von Kommunen und Korpora: ienen,
erhoben werden, jedoch mit Vorbehalt derjenigen inneren Steuern, welche in einem
der kontrablrenden Staaten auf die weitere Verarbeitung oder aus anderwelte Be-
reitungen aus solchen Erzeugnissen, ohne Unte: schied des ausländischen oder inländi-
schen Ursptunges, allgemein gelegt sind. Dogegen werden Erzeugnisse, welche nach
dieser Aulage aus dem einen in den anderen Staat gollscei cingehen, in Beziehung
auf dle innere Besieuerung einheimische behandelt.
Artikel 10.
Die kontrahlrende Theile Verpslichten sich, zur Verhütung und Bestrasung des
Schleichhandels nach oder aus ihren bezüglichen Gebiezen durch angemessene Mirtel
miezuwicken und zu diesem Zwecke die ersorder lichen Strasgesebe zu erlassen, die
Rechtsbülse zu gewähren, den Uussichesbeomten des anderen S##a##die Va selgung
der Konteavententen in ihr Gebiet zu gestallen und denselben duch Stener-, Zoll-
und Polizei, Beamte, sowie durch die Ortsverstände alle ersorderliche Auskunst und
Beihylse zu Theil werden zu lassen.
as nach Mastgabe dieser allgemeinen Bestimmungen abgeschlossene Zoll= Karrel
enthält die Anlage III.
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Für Grenzgewässer und sür solche Grensltrecken, wo die Gebiete der kontra–--—
birende Theile mit sremden Staaten zusammen tressen, werden Mastegeln zur ge-
genseltigen Unrerstützung bei dem Ueberwachungsdienste vecabredet werden.