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Waageanslalten, der Mlederlagen, der Anstalten zur Rettung und Bergung von
Schiffsguͤtern und dergleichen mehr, in sowelt die Anlagen oder Anstalten suͤr den
oͤffentlichen Verkehr bestimmt sind, sell, gleichviel ob dieselben von dem Staat
oder von Privat · Betechtlgten verwaltet werden, den Angehoͤrlgen des anderen Staa-
tes unter gleichen Bedingungen und gegen gleiche Gebuͤhren, wie den Angehoͤrigen
des eigenen Staates, gestattet werden.
Gebuͤhten duͤrfen, vorbehalclich der bel dem Seebeleuchtungs- und Seelootsen-
Wesen zulälsigen abweichenden Bestimmungen, nur bei wirklicher Benutzung solcher
Anlogen oder Anstalten erboben werden
Dieselben dürsen dle etongetonn sommt den londesüblichen Zinsen des
lss suria mid übersteig
r fuͤr knlorchrr Foh'werk sollen auf Strasten, welche unmittelbar
oder ** * Verbindung der kontrahirenden Staaten uner sich oder mie dem
Aussande dienen, da, wo dieselben den Soß von cinem Sildergeoschen sür ein Zug-
tbier und eine gcograpbuische Meile erreichen oder übersteigen, pöckstens zu den jetze
gelrenden Berrägen und da, wo sie senen Sat nicht erreichen, Höchstens zu diesem
letzteren erhoben werden. Wegegelder für einen die Landesgrenze überschreirenden
Verkehr dürsen auf den erwaͤhnten Stoßen nach Verhältnih der Streckenlängen
nicht bter seon, als für den auf das eigene Staatsgediet beschränkten Verkehr.
Eisenbahnen gelten nicht diese, sondern die in den Actikeln 16 und 17
enchatten Belsllmmungen.
etikel 16.
Auf Eisenbabnen sollen in Bezlebung ouf Zeit, Arc und Preise der Besör-
derungen die Angebbrigen des anderen Theiles und deren Git nicht ungünstiger
als die eigenen Angehérigen und deren Güter behondelt werden.
Füe Durchsuhren nach oder aus dem Gebiete des anderen Staates soll kein
Staat böher, als diesenigen Eisenbahmnsrachesätze erheben lassen, welchen auf der-
selben Elsenbahn die in dem eigenen Gebiete auf= oder abgeladenen Güter verhält-
nissmäsiig unterliegen.
7.
Die konerohirenden Theile werden gein wirken, daß die Waarenbesörderung
auf den Eisenbahnen In iren Gedieren durch Herstellung unmitcelbarer Schienen-
verbindungen zwischen den on einem Orte zusammenttessenden Bohnen und durch
Uebe' führung der Teonsport- Ml#tel von elmer Bahn auf die andere möglichst er-
leichtert werde.
Sie werden serner, wo an ihren Grenzen unmittelbare Schienenverbindungen
vorhanden sind und ein llebergong der Transport= Micoe! Sratt sindet, Waaren,
welche in vorschristsmäßig verschließiboren Wagen eingehen und in denselben Wagen
nach einem Orle in dem Jnnein besördere werden, on welchem sich ein zur Abser-
tigung besugtes Zoll, und Steuer-Amt belinder, von der Dellaration, Abladung