Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

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Will der Appellat obder Leuterat eine Widerlegungsschrift beibringen, so ist solche 
binnen dre! Wochen vom Ablauf der zehntägigen Einwendungsfrist, von ersterem bei 
Fuͤrstlicher Reglerung, von letzterem bel der betreffenden Oberbehoͤrde bei Verlust dersel. 
ben einzureichen. 
Nach Ablauf der Resutatlonsfrist ist in Leukerungsfällen die Einholung auswärtl. 
gen Erkenmnisses gu versügen, bel eingewendeter Appellation von der Landesregierung 
zu entscheiden; doch bleibe es lehterer vorbehalten, in geeigneten Fällen die Akten Behufs 
der Decisur einer auswäreigen Spruchbehörde zu übersenden. Die Anberaumung eines 
Inrotulatsonskermins finder allenthalben nicht Statt.
	        
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