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2) Dle in dem jedesmallgen allgemelnen Zoll-Tarlse jedes Staates über dle Er-
bebung der Zölle nach dem Brutcto= Gewlchte oder nach dem Nerto-Gewichte
und über die Tara-Vergücung für die in der zweiten Abeheilung des vorstehen-
den Werzeichnisses genannten Gegenstände enthaltenen Bestimmungen kommen
auch bei der Erhebung der vecelnbarten Zwischenzelle zur Anwendung.
3) Sollten elnzelne Gegenslände, welche in der zwelten Wbchellang des vorstehen-
den Verzelchnisses aufgesührt sind, in dem elnen oder dem anderen Scace all.
gemeinen karismäsiigen Eingongs-Zollsähen von deringeren, als dem süc den
Zwischenverkehr vereinbarten Betrage unterliegen oder künfelg unterworsen wer-
den, so wird von solchen Gegenständen auch lm Zwischenverkehre der allgemel-
ne caifmanige Zollsoh (o lange erhoben werden, als er den vereinbarten Zol-
schen. Zollsaß niche erreicht oder übersteiggt. Der im Artikel 2 des Vertrages
entholtene Grundsat findet auch auf dlese Gegenstände Anwendung.
4) Hlnsschtlich der in dem vorslehenden Verzeichnisse ulcht entbaltenen Gegenstände
kommen die allgemeinen, beziehungsweise die als Ausnahme suͤr gewisse Grenz-
strecken oder Zollaͤmter jeht oder 2 bestebenden Jollsätze in dem allgemel-
nen Tarlse jedes Seaales zur Anwendun