Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

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2) Dle in dem jedesmallgen allgemelnen Zoll-Tarlse jedes Staates über dle Er- 
bebung der Zölle nach dem Brutcto= Gewlchte oder nach dem Nerto-Gewichte 
und über die Tara-Vergücung für die in der zweiten Abeheilung des vorstehen- 
den Werzeichnisses genannten Gegenstände enthaltenen Bestimmungen kommen 
auch bei der Erhebung der vecelnbarten Zwischenzelle zur Anwendung. 
3) Sollten elnzelne Gegenslände, welche in der zwelten Wbchellang des vorstehen- 
den Verzelchnisses aufgesührt sind, in dem elnen oder dem anderen Scace all. 
gemeinen karismäsiigen Eingongs-Zollsähen von deringeren, als dem süc den 
Zwischenverkehr vereinbarten Betrage unterliegen oder künfelg unterworsen wer- 
den, so wird von solchen Gegenständen auch lm Zwischenverkehre der allgemel- 
ne caifmanige Zollsoh (o lange erhoben werden, als er den vereinbarten Zol- 
schen. Zollsaß niche erreicht oder übersteiggt. Der im Artikel 2 des Vertrages 
entholtene Grundsat findet auch auf dlese Gegenstände Anwendung. 
4) Hlnsschtlich der in dem vorslehenden Verzeichnisse ulcht entbaltenen Gegenstände 
kommen die allgemeinen, beziehungsweise die als Ausnahme suͤr gewisse Grenz- 
strecken oder Zollaͤmter jeht oder 2 bestebenden Jollsätze in dem allgemel- 
nen Tarlse jedes Seaales zur Anwendun
	        
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