Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

— 286 — 
III. 
Zoll - Kartel. 
- 
Jeder der kontcahirenden Stoaten verpflichtet *- zur Verhinderung, Ent- 
* und Bestrasung von Uebertretungen (6. 13 und J. 14) der Ein-, Aus- 
d Durchgangs= Abgabengesete des anderen % nach Mahgabe der selgenden 
Bebimmenen mltzuwirken. 
*. 2. 
Jeder ber kontrahirenden Thelle wird selnen Angestelleen, welche zur Verbinde- 
rung oder zur Anzeige von llebertrekungen seiner eigenen Ein,, Aus= und Durch- 
gangs Abgabengesehe angewiesen sind, die Verpflichtung aufsegen, sobald lonen be- 
kannt wird, doß eine Uebertretung derartiger Gesee des anderen Theiles unternom- 
men werden soll, oder Stalt gesunden har, dieselbe im eisteren Falle durch alle ih- 
nen gelsetzlich zusllebenden Mictel rhunlichst zu verhindern und in beiden Fällen der 
inländischen Zoll= oder Steuer- Bebörde (in Preußen Hauptzollämter oder Haupt- 
sleuerämter, in Oellerrelch Haupczollämter oder Finanf. Wach-Kommissare schleunigst 
anzuzeigen. 
g. 3. 
Die Zoll oder Steuer-Behoͤrden des elnen Staates sollen uͤber die zu ihrer 
Kennenih gelangenden llebertretungen von Ein-, Aus- und Durchgangs= Abgaben- 
gesetzen des anderen S#taates der zuliändicen Bon- oder Stcuer-Behörde des lette- 
ren sosort Micbeilung machen und derfelben dabei über die einschlagenden Thaé- 
sachen, soweit sie diese zu ermitteln vermögen, jede sachdienliche Auskunft ertheilen. 
. 4. 
Die Eeßebungsämter der kontrohitenden Staaten sollen den dazu von dem an- 
deren Staate ermächtigten oberen Zoll= oder Steuer. Beamten desselben die Einsscht 
der Reaister oder Regisier= Abebellungen, welche den Waarenverkehr aus und noch 
dem lebteren an der Grenze desselben nachweisen, nebst Belegen auf Begebren jeder- 
zelc an der Amesstelle gestorcen. 
d. 5. 
Die Zoll- und Steuer-Beamten an der Grenze wischen beiden kontrahlrenden 
Staaten sollen angewiesen werden, sich zur Verhuͤtung und Entdeckung des Schlelch-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.