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III.
Zoll - Kartel.
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Jeder der kontcahirenden Stoaten verpflichtet *- zur Verhinderung, Ent-
* und Bestrasung von Uebertretungen (6. 13 und J. 14) der Ein-, Aus-
d Durchgangs= Abgabengesete des anderen % nach Mahgabe der selgenden
Bebimmenen mltzuwirken.
*. 2.
Jeder ber kontrahirenden Thelle wird selnen Angestelleen, welche zur Verbinde-
rung oder zur Anzeige von llebertrekungen seiner eigenen Ein,, Aus= und Durch-
gangs Abgabengesehe angewiesen sind, die Verpflichtung aufsegen, sobald lonen be-
kannt wird, doß eine Uebertretung derartiger Gesee des anderen Theiles unternom-
men werden soll, oder Stalt gesunden har, dieselbe im eisteren Falle durch alle ih-
nen gelsetzlich zusllebenden Mictel rhunlichst zu verhindern und in beiden Fällen der
inländischen Zoll= oder Steuer- Bebörde (in Preußen Hauptzollämter oder Haupt-
sleuerämter, in Oellerrelch Haupczollämter oder Finanf. Wach-Kommissare schleunigst
anzuzeigen.
g. 3.
Die Zoll oder Steuer-Behoͤrden des elnen Staates sollen uͤber die zu ihrer
Kennenih gelangenden llebertretungen von Ein-, Aus- und Durchgangs= Abgaben-
gesetzen des anderen S#taates der zuliändicen Bon- oder Stcuer-Behörde des lette-
ren sosort Micbeilung machen und derfelben dabei über die einschlagenden Thaé-
sachen, soweit sie diese zu ermitteln vermögen, jede sachdienliche Auskunft ertheilen.
. 4.
Die Eeßebungsämter der kontrohitenden Staaten sollen den dazu von dem an-
deren Staate ermächtigten oberen Zoll= oder Steuer. Beamten desselben die Einsscht
der Reaister oder Regisier= Abebellungen, welche den Waarenverkehr aus und noch
dem lebteren an der Grenze desselben nachweisen, nebst Belegen auf Begebren jeder-
zelc an der Amesstelle gestorcen.
d. 5.
Die Zoll- und Steuer-Beamten an der Grenze wischen beiden kontrahlrenden
Staaten sollen angewiesen werden, sich zur Verhuͤtung und Entdeckung des Schlelch-