Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

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Innerhalb des Grenzbe ztrkes sollen Nlederlagen sremder unverzolleer Waaren 
nur an folchen Orcen, wo sich ein Zollame befinder, gestotte# und in dlesem Falle 
unter Verschluß und Kontrole der Zollbehörde gestelle werden. Sollte in einzelnen 
Fällen der amtliche Verschluß nicht onwendbor seyn, so sollen Koct desselben ander- 
weite möglichst sichernde Kontrole Mahregeln angeordnet werden. Worräthe von 
sremden ver#ollten und von inländischen Waaren innerhalb des Grenzbezekes sollen 
dos Bedürsolß des erlaubten, das beißt nach dem örtlichen Verbrauche im eigenen 
Londe demessenen Verkehr nicht überschrelten. Enisteh# Werdacht, doß sich Vorräthe 
von Wooren der leh'gedachten Art über dos bezeichnete Bedürsniß und zum Zwecke 
des Schleichhandels gedildet hälten, so sollen dergleichen Niederlogen, Insoweit es 
geseblich zulässig ic, umner spezlelle zur Verhinderung des Schleichhondels geeignete 
Kontrole der Zollbehörde gellelle werden. 
6. 9. 
Jeder der kontrahirenden Thelle ist verpflichtet: 
a) Woaren, deren Ein= oder Durch- Fuhr in dem anderen S#taate verboten ist, 
nach demselben nur bei dem Nachweise dortiger besonderer Erlaubniß goll- 
oder sleuer, amtlich abzuferelgen; 
b) Waaren, welche in dem aude Staate elngangsabgabepflichtig und dahln 
bestimmt sind, nach demselbe 
1) nur in der Richtung * elnem bortigen mit ausreichenden Besugnissen 
versehenen Eingangsamte, 
2) von den Ausgangsaͤmtern oder Legitimatlons, Stellen nur zu solchen 
geszeiten, daß sie jenseits der Grenze zu dort erlaubter Zeit elntreffen Ida- 
nen, 
3) unter Verhinderung jedes vermeiblichen Aufenthaltes zwlschen dem Aus- 
gangsamte oder der Legitlmatlons- Stelle und der Grenze 
zoll- oder steuer- amtlich abzufertlgen, oder mit Ausweisen zu versehen. 
ß. 10. 
Auch wird jeder der belden Staaten die Erledlgung der für die Wiederaussuße 
unverabgabter Wgoren ihm geleilleten Sicherheiten, sowie die für Aussuhr gebüh- 
renden Abgabenerlosse oder Ersloctungen erst dann eintreten lassen, wenn lhm dur 
eine vom Eingangsamte auszustellende Bescheinigung nachgewiesen wird, dah die nach 
dem vorbezeichneten Nachbarlande auegesührte Waore in dem letzleren angemeldet 
worden ist. Die Grenzzollmter werden sich wechselseitig wöchemtlich begloubigte Ue-
	        
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