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bersichten aus den Zollreglstern mieeheilen, welche die Gatlung und Menge der zur
Aussuhr abgesertigten Waaren der bemerkten Art enthalten.
1.
Vor Ausfährung der im §. 9 unter b und lm §. 10 enthaltenen Beslimmun-
gen werden die kontrahlrenden Thelle über dle ersorderliche Anzaßl und die Besug-
nisse der zum Waarenübergange an der gemeluschastlichen Geenze bestimmten Anmelde-
und Erhebungs= Stellen, über die denselben, soweit sie zu einonder unmittelbar in
Beziehung llehen, übereinstimmend vorzuschrelbenden Abserligungsslunden und über,
nach Bed#e#sniß anzuordnende amilsche Begleitungen der ausgesührten Waaren bis
zur jenseitigen Anmeldeslelle, sowie über besondere Mahregeln für den Eisenbahnver-
kehr sich bereltwilliglt verständigen.
12.
Jeder der kontrahlrenden - bac die in dem &. 13 und §. 14 erwähnten
Uebertrerungen der Ein-, Aus- und Durchsgangs= Abgabengesetze des onderen Thel-
les ulche allein seinen Acgehörigen, sondern auch allen denjenigen, welche in selnem
Gebsete einen vorübergehenden Wohnsih haben oder auch nur augenblicklich sich be-
sinden, umer Androhung der zu jenen Paragrophen bezeichneten Strafen zu verbleten.
Beide kontrah#rende Theile veroflichten sich wechselseitig, die dem anderen kontca-
bieenden Theile angehörlgen Unterthanen, welsche den Verdacht des Schleichhandels
wlder sich erregt haben, innerhalb lhrer bezüglichen Geblete überwachen zu lassen.
9. 13.
Uebertretungen von Ein-, Aus- und Durchfuhr-Vecrboten des anderen Theilles
und Zoll- oder Seeuer-Destauden, das heißt solche Handlungen oder gesetzwldrige
Ugcerlassungen, durch welche dem letzeren eine ihm geletzlich gebührende Eln-, Aus-
oder Durchgangs, Abgabe entogen wird oder bel unentdecktem Gelingen entzogen
werden würde, sind von jedem der konccahirenden Thelle nach seiner Wahl eneweder
mie Konfiskation des Gegenstandes der Ueberteetung, eventuell Erlegung des vollen
Werthes, und daneben mit angemessener Gelostrase oder mit denselben Geld= oder
Vermägens. Scasen zu bedrohen, welchen gleichartige oder ähnliche Uebertrecungen
seiner elgenen Abgabengesee unterliegen.
n lebreren Falle ilt der Strofbercog, sowelt derselbe gesetzlich nach dem enc-
jogenen Abgabenbetroge sich richtet, nach dem Tarise des Sctaates zu bemessen, des-
sen Abgabengesetz übertrelen worden ist.
##14.
Für solche Uebereretungen der Eln-, Aus, und Durchgangs-Abgabengesetze des
anderen Staates, durch welche erweislich eln Ein-, Aus. oder Durchfuhr-Verbor