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nicht verleht und elne Abgabe widerrechtlich nicht entzogen werden konnte ober sollte,
sind genuͤgende, in bestimmten Grenzen vom strascichterlichen Ermessen abhaͤngige
Geldsirafen anzudrohen.
8. 15.
Freiheits- oder Arbeits. Strasen (vorbehaltlich der nach seinem eigenen Abga
bengeshn eintretenden Abbüstung unvollstreckbarer Oeldstrasen durch Haft oder Ar-
bei.), sowie Ehrenstrase, die Encziehung von Gewerbeberechligungen oder, als Straf-
Cecein. die Bekanntmachung erfolgler Verurtheilungen anzudrohen, ist auf dem
Grunde dieses Kartels keiner der kontrahirenden Theile verpflichtet.
8. 16.
Dagegen darf durch die nach den 66. 12—15 zu erlassenden Strafbeslimmun-
gen die gesehmästige Besteafung der bei Verletzung der Ein-, Aus- und Durchgangs=
Abgabengesete des ander#en S-tantes elwa vorfommenden sonsiigen Uebertcetungen,
Vergehen und Verbrechen, ols: Beleidigungen, rechtswidrige Widersehlichkeit, Dro-
bungen oder Gewaltthötigkeiten, Fälsckungen, Bestechungen oder Gpressungen und
derglelchen niche ausgeschlessen oder beschränke werden.
8. 17.
ihennrune der Ein-, Aus- und Durchgongs= Abgabengesehe des anderen
Theiles hat, auf Antrag einer zuständ laen Behörde desfelben, jeder der konkrahicen=
den Theile von denselben Gerichten und in denselben Formen, wie Uebertretungen
55% eigenen derartigen Gesebe untersuchen und gesetzmäsiig besirasen zu lassen,
wenn der Angeschuldigte entweder ein iugebdcizer des Staates ist, welcher
ihn * Umersuchung und Scase ziehen soll, od
2) wenn jener nicht allein zur Zeit der Uebertretung in dem Geblete dleses
Scaates einen, wenn auch nur vorübergebenden Wohns# hatte oder die Ueberteelung
von diesem Gebiete aus beging, sondern auch bei oder nach dem Eingange des An-
trages auf Untersuchung sich in demselben Staate betreffen laͤsit,
in dem umer 2 erwähmen Falle jedoch nur dann, wenn der Anugeschuldigte
aulcht Angeböriger des Staates ist, dessen Gesebe Gegenstand der angeschuldigten
Uebertretung sind.
4. 18.
Zu den im 6. 17 bezeichneten Untersuchungen sollen das Gericht, von dessen
Bezieke aus die Uebertretung begongen ist, und dos Gericht, in dessen Bezirke der
Angeschuldigte seinen Wohnsih oder, ols Ausländer, selnen elnstweiligen Ausemhalt
hat, Inlsosern zuständig seyn, als nicht wegen derselben Uebertretung gegen denselden