Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

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53. Bekanntmachung, 
weitere Erleichterungen des gegenseitigen Verkehrs zwischen den Staaten 
des Zollvereins und den Staaten des Steuervereins 
bekrefsend. 
Nachdem die zum Zollverein gehörenden Regierungen einerselts und dle zum 
Steuerverein gehörenden Regierungen andererseits wegen welterer Erleichrerung des 
Verkebrs mie gegenseitigen Erzeugnissen bel deren unmittelbaren Usbergang aus dem 
elnen Vereinsgeblet in das andere noch Folgendes verelnbart hoben 
A. Man wird gegenseltig zulassen 
a. gollsrei: 
1) Blelweiß (Keemserwelß), rein oder versetzt; 
2) Chlorkalk, 
3) Soda, gerelnigte oder ungereinigte (bel dem Uebergange in den Zollverein 
gegen beglaubige Ursprungszeugnisse der Versertiger); 
4) Mennige, Schmalle, Kupservitriol, gemischten Kupser= und Eisenvieriol, 
weißen Vitriol, Wasserglas; Grünspan, rassinirten (destiltirten, kristallisit- 
ten) obder gemahlenen; 
5) Salzsaͤure und Schweselsaͤure; 
6) a. Gobleichtes, desgleichen blos abqekochtes, oder gebüktes (geäschertes) Lel- 
nengarn, sowie gesärbtes Leinengarn; 
. gebleichte und gesärbte Leinwand; diese Leluwand jedoch nur auf der 
Grenze zwischen dem Hannovetschen Landdrosleibezirke Oenabrück und den 
angeenzenden Königlich Preusischen Land-s#beilen (bei dem Uebergange in 
den Zollverein beschränkt auf die mit dem Siempel einer steuervereins- 
ländischen Legge versehene Leinwand); 
— 
7) a. Talg und Stearin; 
b. Lichte (Talg. Wachs= Wallrach= und Sccarin);
	        
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