Gemmisitons
ertheilung.
Instanzeniug.
Wrahren auf
tingeiendete Ap-
tllation.
Zubidiãte Pro·
achreati.
—8
In geringfuͤglgen Rechtssachen, wacher 2 einer Oberbebhörde in erster Instanz zu
verhandeln wären, ist jedesmal sofort elnem Unterrichter Auftrag ur Verhandlung und
Entscheidung zu ertheilen.
67.
Akktenwersendung findet nlemals Statt. Appellatlonen si sind an die Landesregierung,
und wenn die Sache im Austrage des Consistorium von einem Untergerlcht verhandelt
worden ist, an diese Oberbehoͤrde zu rlchten. Die berusene Oberbehoͤrde entscheidet hler·
auf, es mag der angefochtene Bescheid in einer an sich zur Competenz des betteffenden
Untergerichts gehoͤrigen oder demselben durch Auftrag zur Verbandlung überwlesenen
Rechtssache ertheilt worden sein, in lebter Instanz.
Das Rechtemlttel der Leuterung bleibr demich gänglich ausgeschlossen.
Gegen provisorische Verfügungen der §. 63. gedachten Arc ist zwar Appellation zu-
lässig; es soll dieselbe jedoch kelne Gupent Wirkung baben.
Untergerichte baben den Gegner des oolenen von der eingewendeten Berusung
unter abschrisillcher Mittheilung des Appellationsschrelbens unverzuͤglich in Kenntniß zu
seben, dafern nicht die Appellation im Beisein des Appellaten elngewendet und protokol-
lIrt worden i
Die Berichterstattung an die Oberbehoͤrde ist binnen acht Tagen zu bewirken.
Dem AUppellaten stehe es srel, eine Resutationsschrist binnen vierzehn Tagen von
Ablaus der Einwendungssrist an bei der Hrskehe elnzureichen.
So weit nichrdiein dieser Abtbeilung wiruigen — enthaltenen Vorschriften
den Bestimmungen uͤber das Verfahren ln minder wichtigen Rechtssachen entgegenstehen,
sinden lebtere auch auf den Prozeß in geringsügigen Fechsssachen Anwendung.