Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

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. 14. 
“*s Die Leltung und Besorgung der auf Frohnoblösung bezüglichen Geschäste Hoben 
· für alle Theile Unseres Fürstenthums der, durch das Gesetz vom 30. Mal 
852. . 42. errichteten Ablosungskommission übertcagen. 
Unserer Landesregierung bleibt es übrigens vorbehalten, nach Befinden für ein- 
zelne Fälle auch desondere Kommissorlen zu ernennen. 
Für das Versahren in gohoblilinsesache und dle dadurch entstebenden Ko- 
slen sind die GBesimmnzen G. 43. 44 . 46. 47. 48. 40. 50. 51. 52. und 
53., serner G. 6 . 62. 03. Gf. 65. 1% 67. 68. 69. 70. 71. 72. 73.74. 
und 75. des K0% Gesetzes maaßgebend. 
Urkundlich baben Wir dieses Gesetz eigenbändig vollsogen, und Unser größeres 
Regierungosiegel beidrucken lossen. 
Gegeben Greiz, den 15. October 1853. 
(L. S.) Heinrich XIX. 
Otto.
	        
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