Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

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dle Eiealtch Schaumburg-LIppesche Reglerung 
n Reglerungsrath von Campe, 
die Lippe'sche - 
den Reglerungsrach Meye 
die Fürstlich Reuß. Mausen b gieruns älterer Linie und die Fürsllich Reuß- 
auische Regierung jüngerer Linie 
den Geh. Regierungsrach Schambach, 
die freie Stadt Frankfurt 
den Dr. von Boltog und 
die freie Seade Bremen 
den Senator Olbers, 
welche demgemäß mie Vorbehalt der Genehmigung ibrer Regierungen folgende Be- 
stlmmungen vereinbart haben: 
¾. 1. 
Jede dee contrahlrenden Regierungen verpflichter sich, dasür zu sorgen, daß in 
tlbrem Geblete denjenigen bülssbedürstigen Angehbrigen anderer Staaten, welche der 
Kur und Verpflegung benöthige sind, dlese nach denselben Grundsätzen, wie bel eig- 
nen Unterehonen, bis dahin zu Theil werde, wo ihre Rückkehr in den zur Uebernah- 
„ verpflichteten Seaat ohne Nachtheil sür lbre oder Anderer Gesundheit gescheben 
ann. 
. 2. 
Ein Eesab der blebel (5. 1.) oder durch die Beerdigung erwachsenden Kosten 
konn gegen die Stoats- Gemeinde oder andern öfsentlichen Kossen desjenigen Staa- 
tes, welchem der Hülssbedürstige angebört, nicht beonsprucht werden. 
. 3. 
Fuͤr den Fall, daß der Hulsebedirdia oder daß andere privatrechtlich Verpflich- 
tete zum Ersotz der Kosten im Stande sind, bleiben die Ansprüche auf letztere vorbe- 
balten. Die contrabfrenden Regierungen sichern sich auch wechselseirig zu, ouf An- 
krog der betcessenden Behörde die nach der hnsges ebgebung zulässige Hülse zu lei- 
sten, damit denjenigen, welche die gedachten Koslen bestricten haben, dlese nach bil. 
ligen Ansähen erstactet werden. 
. 4. 
Gegenwaͤrtige Ueberelnkunft tritt de dem 1. Januar 1854 in Kraft. Mit 
demselben Tage erlischt die Wirksamkeit derjenigen Verabredungen, welche bleher über 
den gleichen Gegenstond zwischen einzelnen der comtrahirende Regierungen bestanden 
baben. Die Dauer der Wieksamkeit der gegenwärtigen Uebereinkunft wird zunächst 
auf den Zeitraum von drei Jahren verabredet. Sie ist aber gus je weitere drei Jah- 
te als ln Krast befindlich sür jede der contrahirenden Regierungen zu betrachten, wel- 
che nicht spätestens sechs Monake vor dem Ablause der Giltigkeit der Uebereinkunfe 
dleselbe gekündigt bar.
	        
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