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4.
Das bis jetze lm Gebrauch gewesene Aushängen von Schlachestücken und Fleisch
von geschlachtetem Vieh on den Häusern der Fleischer hat mancherle! Unzutcöglich-
keiten und widrige Eindrücke im Gesolge gehobe, an deren Beseitigung aus pollzekli-
chen Rücksichten gelegen sein muß. Es ist dasselbe doher für die Folge von den Flel-
schern in den Städeen bei elner Strofe von Einem bis zu Drei Thalern gänglich zu
unterlassen.
5.
Zur Untersuchung und Bestcasung der bezuͤglich dieser Verordnung vorkommen-
den Contraventionsfaͤlle sund in den Staͤdten die staͤdtischen Polizeibehoͤrden, auf dem
Lande die Fürstlichen Jullizämter, und im Allgemelnen sowohl die Behörden des
Wohnorts ols die der begongenen Ueberteetung besugt.
Die von Contravenienken zu gahlenden Geldstrasen fließen zu zwei Driktheilen
in die Fasse der betreffenden Stadtpolizeibehoͤrde, oder, dasern die Untersuchung bei
elnem Fürsklichen Amte geführe wicd, in die Fürsiliche Renccosse; eln Drictheil ge-
bührt dem Denunzianten.
6.
Die §. 1. Art. Xl. der Innungsbriese des Fleischbauerhandwerks zu Greiz
und Zeulenroda vom 44. November 1822 und 29. Dezember 1824 enthaltenen
Voeschriften werden, soweit sie den vorstehenden Bestimmungen entgegenstehen, hier-
mit ausgehoben.
Der Gensd'ormerle und den Ortsgerlchtspersonen wird andurch die sorgsältige
Ueberwachung der Bestimmungen gegenwärtiger Verordnung zur Pfliche gemacht, ouch
Jedermann im Inceresse der öffentlichen Wohlsaßre ausgesordert, wahrgenommene Zu-
widerhandlungen bei der zuständigen Behörde unverzüglich zur Umtersuchung und Be-
stcasung anzuzeigen.
Greis, den 21. Nevember 1853.
Fürstl. Reuß. Plauische Landesregicrung das.
Otto.
v. Gelsdern, Eriêpendors.