Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

Erglebe sich hierbei, daß noch elne oder mehrere Poslen streitig bleiben, welche zu- 
sommen niche über 100 Thlr. N. C. betragen, so ist die Sache nach den Vorschristen 
des gegenwärtigen Gesetzes über den summarischen Prozeß zu erörkern und zur Eneschei- 
dung 8 bringen. 
Dabei ist derjenlge Strelttheil, welcher auf Ablegung der Rechnung angetragen hat, 
als Klaͤger, der Rechnungsfi brer als Beklogter zu behandeln und von dem instrulrenden 
Richter den Becbeiligten in - auf die streittg gebliebenen Punkie die soforilge An- 
gabe ihrer Bewelêmittel für jeden einzelnen Disserenzpunke bel Verlust derselben aufjule- 
gen, so wie sonst gan) nach Vorschrift des Gesebes über den summarlschen Prozeß zu ver- 
sohren 
*eie 
Erscheine dagegen die verbleibende Disserenz als wichtig im Slune des gegenwärtl- 
hen Gesetzes, so ist dleselbe im Wege des Ordlnarprozesses zur Enescheldung zu brungen 
und kann desbalb nach Besinden aus Bewels und Gegenbewess Inrerlequire oder elne Ver- 
welsung zur besondern Ausführung dekrettrt werden. 
Dle Frage wegen Zulässigkeit der vorschiedenen Rechtemittel il, je nach Werschle- 
denhelt des rreitig gebliebenen Objektes nach den Grundsätzen des Ordinarprozesses oder 
nach den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetes zu beurthellen. 
— in 
den Orblnarpro, 
bt. 
Rechtemsttel.
	        
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