Erglebe sich hierbei, daß noch elne oder mehrere Poslen streitig bleiben, welche zu-
sommen niche über 100 Thlr. N. C. betragen, so ist die Sache nach den Vorschristen
des gegenwärtigen Gesetzes über den summarischen Prozeß zu erörkern und zur Eneschei-
dung 8 bringen.
Dabei ist derjenlge Strelttheil, welcher auf Ablegung der Rechnung angetragen hat,
als Klaͤger, der Rechnungsfi brer als Beklogter zu behandeln und von dem instrulrenden
Richter den Becbeiligten in - auf die streittg gebliebenen Punkie die soforilge An-
gabe ihrer Bewelêmittel für jeden einzelnen Disserenzpunke bel Verlust derselben aufjule-
gen, so wie sonst gan) nach Vorschrift des Gesebes über den summarlschen Prozeß zu ver-
sohren
*eie
Erscheine dagegen die verbleibende Disserenz als wichtig im Slune des gegenwärtl-
hen Gesetzes, so ist dleselbe im Wege des Ordlnarprozesses zur Enescheldung zu brungen
und kann desbalb nach Besinden aus Bewels und Gegenbewess Inrerlequire oder elne Ver-
welsung zur besondern Ausführung dekrettrt werden.
Dle Frage wegen Zulässigkeit der vorschiedenen Rechtemittel il, je nach Werschle-
denhelt des rreitig gebliebenen Objektes nach den Grundsätzen des Ordinarprozesses oder
nach den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetes zu beurthellen.
— in
den Orblnarpro,
bt.
Rechtemsttel.