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70. Bekanntmachung Fürstl. Landesregierung,
die Entrichtung des Briefbestellgeldes durch Marken betreffend.
Uncer Bezugnahme aouf die Bekonntmachung Fürstlicher Landesregierung vom
1. Jull 1853, die Frankleung der Correspondenz durch Marken becressend, wird zur
öffentlichen Kennenist gebracht, dah vom 1. Januar 1854 an das Bestellgesd fuͤr
durch Morken. srankirte gewöhnliche (niche recommondlete) Brlespostsendungen nach
den jenlgen Ortcen des Kur fürstenthums Hessen, des Großber=
Jogebums Hessen, des Großherzogthums Sachsen Weimar-Eisenach
(dos Amt Allstädrausgenommen), des Herfogthums Sachsen, Coburg.
Gotha, des Herzogtbums Sachsen= Meiningen, der Oberberrschafeen
der Fürstentbömer Schwarzburg. Sonderehausen und Schwar zburg=
Rudolstaodt, der Furstenthümer Reuß älrerer und jüngerer Linile,
der Fürstenehümer Lippe-Deimold und Schaumburg-Llppe, des
Landgrasthums Helsen= Homburg und nach der frelen Stode' Frank.
furt a. M., an welchen sich Postanstalten befinden mie
1 sgr. für jede Brkespollsendung ebensalls durch Marken enteichtet werden kann.
Die Entelchtung für Cortespondenzen nach anderen Postorten und nach Land-
orten kann dagegen auch sernerhln nicht slattfinden.
Von dem gedachten Zeitpunkte on werden Marken zu 4 Silbergroschen von
den Possstellen wegabsolgt werden.
Aus den Adressen der beteessenden Brlespostsendungen ist unter dle süc das Be-
stellgeld bellimmfe Marke deutlich und in die Augen sallend das Wore „Beslell=
geld“ zu schreiben.
Greiz, am 9. December 1853.
Fürstl. Neuß. Plauische Landesregierung das.
Otto.
Th. Dietel.