Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

Jeder rechtzeitig eingebrachte Saß ist zuvörderst zu den Akeen zu schreiben und so- 
dann dem gegqnerischen Sachwolrer mit darauf zu bringender Bemerkung uͤber die Ze it 
der Abgabe Behufs der Beantwortung, die Duplik zur Notlznahme, unverzuͤglich zuzu- 
stellen. 
“ dem, auf die Zustellung folgenden Tage beginne dann dle Frist für den solgen- 
den Saß. 
. 3. 
e, Eine Verlängerung der Fristen für Absetzung des rechellchen Verfahrens kann für je- 
einzureichenden den Saß nur einmal und gegen Anführung und genügende Bescheinigung tristiger Gründe 
Svoon der Prozehbehörde gestarcer werden. 
Die prorogsete Frist beginne sosort mie Ablauf der gesetzllchen, auch wenn die rich- 
terliche Resolution auf das Fristgesuch — mie welcher gugleich die entsprechende Hinaus- 
rückung des Inrorulationscermins zu verbinden ist — später erfolge, und darf in der 
Regel alche mehr Zeli in sich fassen als dle betreffende gesetzliche Frist. 
Für Felllgesuche, welche durch elne Verhinderung des Sachwalters an Besorgung 
der ftaglichen Arbeit veranlaßt werden, duͤrfen von ketzterem kelne Gebähren angesetzt 
werden. 
. 4. 
—— Die Bestlmmungen des 6. 2. und G. Z. sollen auch für das Pro- uud Reproduk. 
verfabren u. vom klonsverfabren, wobel jedoch der Produzent und Reproduzene die Seelle des Kläögers, der 
„ Verfahren Gegner die Sleelle des Beklagten einnimmr, ingleichen für dos Verfahren in terminis 
erecutiie. Cxecutivis, so welt dasselbe überhaupc nothwendig und ausnahmsweise zugelassen wird, 
Anwendung finden. 
. 5. 
Inggeulacion, Der JInrokularlonskermin ist, beziehemtlich eventuell, glelch in der Ladung zu dem 
“iIm namitttelbor vorangehenden Haupttermin unter enrsprechender Berückstchelgung der zu 
Absetzung des Verfahrens bestlmmten Frist mie anzuberaumen. 
Semweise Ausnahmsweise soll es den Parkelen im Verfabren über die Klage gestarter seyn, 
gnrechtlichen Ver. außer den ihnen nach F. 2 zustehenden Säten noch zwel, Kläger eine Teiplik, Beklagter 
fahrens. elne Quadruplik zu den Akten zu bringen, wenn in des letzteren Duplik neue Thacangaben 
enthalten sind. 
In diesem Falle hat das Prozeßgericht den anberaumten Inrotulationstermin von 
Amtswegen wieder aufzunehmen und unter gleichzeitiger Bestimmung angemessener Fristen 
fuͤr die noch einzubringenden Saͤtze in entsprechender Weise zu verlegen. 
. 7. 
Eldesantragund Will sich der Kläger bezüglich der in der Klage angesöhreen Thatumstände des 
Wckung der. Eldesantrags bedlenen, so ha er dieß bel Verlust deeses Bewelsmitkels sogleich im Klag. 
iler i- schrelben zu thun. 
gebrachten That, Bel gleichem Rechesnachthelle sind auch die Partelen verpflichter, von der Eides- 
d. 
m berlaclon über Thatumstände, welche von ihnen in dem Verfohrem über die Klage vorge-
	        
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