Nichterlche Ver-
bas
Furug, da
Berechnungs-=
termin.
Einwendungen
gegen die Hülfs=
vollstreckung.
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dasern ulche auch dabel in elnzelnen Fällen elne besondere Liquldacton wegen Umfängllichkeit
rärhlich wird, dem Antrage sofort einzuverlelben.
Sämmttllche, in die Berechnung ausgenommene Posten, müssen, dafern sie berück-
sichtigt werden sollen, aus den ergandenen gerschtlichen oder Prlvatakten Hervorgehen oder
durch andere glaubhafte Belege nachgewiesen werden.
Die bel dem Gesuche niche in Ansatz gebracheen Posten gehen zwar dem Impetranten
deshalb niche verloren; doch fallen löm die durch ein nachträgliches Hülfsverfahren ent-
stehenden Kosten ausschließlich zur Last.
g. 3.
Das Gericht hat die mit Huͤlfsgesuche verbundene Berechnung der gerlcht- und aus-
serger ichtlichen Kosten von Amtswegen festzustellen und dem Pflichtigen unter abschrift-
licher Mittheilung des Gesuchs sammt Beilagen aufzugeben, seinen Gegner binnen vler-
zehnräglger unerstrecklicher Frist vollständig zu befrledigen.
Dlese Feist ist auch dann in Anwendung zu bringen, wenn die Verbindlichkelt in Her-
ausgabe einer Sache oder Leistung elner Handlung besteht.
Ee blelbe jedoch in diesen Fällen dem Richter unbenommen, die vierzehneägige
Feist mie elner kürzeren oder längeren zu vertauschen, wenn Gesahr im Werzuge ist oder
die Leistung des Schuldners ihrer Natur nach einen längeren Zeltraum erforderc.
Bestebe die Verbindlichkelc in einer Zablung, so ist zugleich mit der gerichellchen
Bedeucung süc den Fall, daß diese unbeachrer bleibe, dle Anberaumung elnes, auf dle
nächsten Tage nach Ablauf der bestimmten Hülfsfeist anzusetzenden, Termins zur Fest-
stellung des liguidli und Vollstreckung der Hülfe zu verbinden, dem Schuldner aber
aussugeben, etwalge Einwendungen gegen die Berechnung selnes Gegners bei deren Ver-
lust längstens drei Tage vor dem Termin beizubeingen.
K. 4.
In dem Berechnungstermin Haben sich die Parkeien bis spärestens Mitctags zwölf
Uhr anzumelden. Das Gerlcht bat dle Feststellung der Berechnung zwischen den Parteien
zu ermitteln und wenn der Liquidat gar niche oder unberathen erscheine, von Amtswegen
sämmellche Ansätze zu prüfen und dlejenlgen, welche ganz oder theilwelse kelne Berück-
sichtigung finden können, abzustreichen oder Iu ermäßigen.
G. 5.
Die Wollstreckung eines rechtskräftigen Erkenn#nisses kann nur dann von der verur-
(beilten Parcel abgewendet werden, wenn dieselbe sofork vollständig liquld nachweisec, daß
sie den Gegner bereics vollkommen befriedlgt habe; oder daß dessen Forderung in der
Zwischenzele zwischen dem Erkenntnisse und der Zelc, zu welcher mie der Hülfsvollstreckung
vorgeschelcten werden soll, durch einen mit Jenem errichteten Verglelch oder einen ihm
vom Gläubiger zugestandenen Erloß erledige worden sey, oder daß er eine in dleser Zwi-