Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

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Die bieber üblich gewesenen Subhalkaclonspakenke bagegen fallen ganz weg und in 
der durch die öffentlichen Blätker zu erlossenden Bekannemachung #t auf das bel Gerlcht 
angeschlagene Patent und die Abten zu verweisen. 
*. 12. 
Der anzuberaumende Verstelgerungstermin muhß wenigstens eine Frist von achr 
Wochen von dem Tage on gerechner enthalten, an welchem das Vexslelgerungpatene an- 
geschlagen worden und die erste Verösfentlschung durch das Amts= und Verordnungsblart 
erfolge ist. 
Cc kann jedoch nach Ermessen des Richters auch elne längere Frist angenommen 
werden, so wie es umgekehrt den sämmtlichen Bekheiligken kn einer Sache sreistehr, sich 
iuuen über eine kürzere Subhastorionsseist zu elnigen. 
uer Schuldner und der Gläubiger müssen von dem Termin besonders ln Kenntnlß 
geseht du In Concursen sälle jedoch diese besondere Notisikation weg. 
¾. 13. 
Im Wersteigerungstermin, welcher Mittags zwolf Uhr zu Ende gebt, haben sich 
dle Licitanten anzugeben und über ihre Dispositions= und Zablungssähiakeit auszuweisen, 
auch, wenn sie für elnen Abwesenden erscheinen, besondere Vollmacht beizubringen. 
Darauf wird nach vorgängiger Verlesung der Subhastationsbedinqgungen mit der 
Ausbiecung verfohren, jedes Gebot registeirt, das böchste Gebot zu drei Malen aus- 
gerusen und damit so lange, bis auf das geschehene dreimalige Ausrusen sich Rlemand 
weiter melder, sortgesahren, sodann aber dem, der das Meiste geboten hat, das Grund- 
stäck zugeschlagen. 
Zum Bleken werden nur dlejenigen zugelassen, wesche sich bis vor zwölf Uhr zum 
Termin angegeben haben. 
Mit dem Zuschlage gehen dle Lasten und Nuhungen des Grundstäcks so wle dle 
Gesahr auf den Ersteher über. 
. 14. 
Der Eesteber hat im Subbastatlonstermin den zehnten Theil der Kaussumme spä, 
teslens bis Nachmittag vier Uhr baar zu erlegen oder Sicherheit durch vollständig genügen- 
den Bürgen oder ausreichendes Pfand zu beslellen. 
Genügt er dieser Verbindlichkeit niche, so wird das Grundslück auf seine Koslen und 
Gesahr anderweit subhastirt und, wenn bei beeser Versteigerung das Höchste Geboc binter 
dem feinlgen zuruͤckblelbt, so * er verbunden, den Feblbetrog zu ersetzen. 
kadungẽsrist. 
Vtr sabrentim 
Versteigerungs 
fehce 
dt Erstehert
	        
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